15.10.2015

Prävention: Achten Sie als Betriebsrat auf Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen!

Jeder Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zur gesundheitlichen Fürsorge für seine Mitarbeiter verpflichtet. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist als Teil dieser Fürsorgepflicht zu verstehen. Die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen dienen dem Schutz der Mitarbeiter.

Vorsorgeuntersuchungen

Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb- MedVV). Die Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchführen lassen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterscheidet man zwischen Pflichtuntersuchungen (Teilnahmepflicht) und Angebotsuntersuchungen (freiwillig für Beschäftigung). Lediglich Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, der Tätigkeit und der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen stehen, sind als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu bezeichnen. Ein allgemeiner Gesundheits-Check-up ist eigentlich Sache des Hausarztes. Zusätzlich gibt es sogenannte Wunschuntersuchungen nach § 11 ArbSchG, die den Beschäftigten zu ermöglichen sind, wenn sie Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vermuten.

Die Schweigepflicht des Arztes hat oberste Priorität

Wie bei jeder ärztlichen Untersuchung unterliegen sämtliche Befunde und Informationen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber muss sich auf die Aussage beschränken, ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (evtl. befristet) oder nicht, oder ob bestimmte Auflagen bei der Tätigkeit zu beachten sind. Untersagt der Untersuchte die Weitergabe dieser ärztlichen Bescheinigung, muss sich der Arzt auf die Mitteilung an den Unternehmer beschränken, dass die Untersuchung stattgefunden hat. Ist (bei Eignungsuntersuchungen) der Schutz von Arbeitskollegen oder Dritten bzw. von wesentlichen Sachgütern zu berücksichtigen, hat der Arzt sorgfältig abzuwägen, wie er sich verhält. Er darf sich dann in Einzelfällen über seine Schweigepflicht hinwegsetzen.

Meine Empfehlung

Bei Vorsorgeuntersuchungen greift im Arbeitsschutz Ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das heißt, es ist Ihnen möglich, den Ablauf und die Modalitäten vieler Untersuchungen zu gestalten. Dabei sollten Sie Ihr Augenmerk besonders darauf legen, dass die Kollegen wirklich offen sprechen können, ohne etwas von der Geschäftsleitung befürchten zu müssen. Der gläserne Arbeitnehmer ist eine Schreckensvision, die es mit allem Einsatz zu verhindern gilt.

Beispiel: Vorsorgeuntersuchung G 37 – Bildschirmarbeitsplätze

1. Untersuchungsfristen

Erste Nachuntersuchung und alle weiteren Nachuntersuchungen:

  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten,
  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten.

2. Untersuchungsprogramm

  • Feststellung der Vorgeschichte,
  • Augenbeschwerden- und Augenerkrankungen,
  • Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparats,
  • Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe),
  • Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe),
  • räumliches Sehen.

3. Beratung

Die Beratung soll entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall  erfolgen. Zu berücksichtigen sind u. a.:

  • ergonomische Erkenntnisse der Bildschirmarbeitsplatzgestaltung,
  • organisatorische Maßnahmen bei der Arbeitsgestaltung und
  • Sehhilfen (z. B. Notwendigkeit einer speziellen Bildschirmbrille).

Übersicht: Allgemeine Untersuchungsregeln

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel:

  • die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
  • die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
  • die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
  • die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
  • die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist

  • der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
  • der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
  • dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
  • dem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses auszuhändigen,

a) wenn es sich um eine „Pflichtuntersuchung” (vgl. Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge -ArbMedVV) handelt oder

b) wenn dies vorab betrieblich so vereinbart wurde (z. B. bei Eignungsuntersuchungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Atemschutzträger).

Autor*in: Silke Rohde (.)