21.11.2019

Sachaufwand: Nutzen Sie als Betriebsrat die Räuberleiter

Uralt-PC, Internet in der Dauerwarteschleife, Firmendatenbank verbotene Zone: Als Betriebsrat brauchen Sie sich Sachmittel der Steinzeit nicht gefallen zu lassen. Sie wissen aber nicht, was Ihr Arbeitgeber für Sie anschaffen muss? Nutzen Sie die Räuberleiter, dann wissen Sie’s.

Betriebsratsorganisation

Was soll das heißen: die Räuberleiter nutzen? Welche Räuberleiter?

Was eine Räuberleiter ist, wissen wir hoffentlich noch aus unserer Kinderzeit: Hände zum Trittbrett vor den Bauch, Schulter, Kopf – und schon ist das Hindernis überwunden, Sie wissen schon.

So ähnlich funktioniert die Räuberleiter, wenn Sie als Betriebsrat nicht wissen, welche Sachmittel Ihr Arbeitgeber Ihnen noch genehmigen sollte. Dieses Nichtwissen ist das Hindernis. Was Ihr Arbeitgeber an neuer Technik anschafft, wäre im übertragenen Sinne die Räuberleiter für Sie. Man könnte auch sagen, Sie werden bei Ihren Wünschen an Anschaffungen für den Betriebsrat ein Trittbrettfahrer der Anschaffungen Ihres Arbeitgebers für Ihren Betrieb, Motto: was für den Betrieb angeschafft wird, sollte dem Betriebsrat ebenfalls zur Verfügung stehen – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

  • Ihr Chef schafft neueste Computertechnik für das Unternehmen an? Dann ist Ihre nächste Forderung an Ihren Chef: der Betriebsrat benötigt für seine Arbeit dringend neue Computer mit der auch sonst im Unternehmen installierten neuesten Technik!
  • Alle Büros in Ihrem Unternehmen haben seit neuestem Glasfaseranschluss ans Internet mit 100 Gigabit? Ihr Arbeitgeber kann jetzt die Uhr danach stellen, wann Sie bei ihm mit der Forderung nach ebenfalls 100 Gigabit-Anschlüssen für das Betriebsratszimmer auf der Matte stehen.
  • Alle Abteilungen in Ihrem Unternehmen haben direkten Zugriff auf alle Datenbanken des Unternehmens – nur wenn Sie vom Betriebsrats-PC auf sie zugreifen wollen, kommt die Tafel „Betriebsrat muss leider draußen bleiben!“ auf den Schirm? Jetzt ist Ihre Stunde gekommen, jetzt haben Sie Ihren Auftritt beim Chef!

Ihr Unternehmen gehört nicht gerade zu den Early Adoptern. Was nun?

Ist uns auch schon passiert, dass der Arbeitgeber an Herkömmlichem festhält. Nicht jedes Unternehmen stellt die technische Ausstattung nach modernstem technischen Stand ganz oben auf seine Prioritätenliste. Aber selbst dann haben Sie als Betriebsrat – wenigstens in Ausnahmefällen – ein Auswahlermessen. Und da können Sie auch schon mal eine Anschaffung für die Betriebsratsarbeit als erforderlich einstufen. Das Rezept hier: eine gute. Je besser sie ist, desto besser Ihre Aussichten. Auf bestimmte Sachmittel haben Sie aber auf jeden Fall Anspruch. Dazu gehören:

  • ein eigener Kopierer oder je nach Betriebsgröße ungestörte Mitbenutzung eines vorhandenen Geräts,
  • ein eigenes Faxgerät bzw. Mitbenutzung,
  • einen oder mehrere eigene mindestens standardmäßig mit Hard- und Software ausgestattete PCs, Betonung hier allerdings auf P wie persönlich, d.h. nicht nur Mitbenutzung eines PCs Ihres Chefs (wenn der das überhaupt zulassen würde).

Bei PCs, Notebooks, Handys und anderen mobilen Endgeräten kommt es auf die Betriebsüblichkeit an. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme – also E-Mail, Internet, Intranet – ermöglichen, wenn sie in Ihrem Betrieb allgemein genutzt werden. Betreibt Ihr Unternehmen ein Intranet, haben Sie als Betriebsrat Anspruch auf eine eigene Homepage. Und auch diese muss Ihr Arbeitgeber finanzieren.

Hier hilft bisweilen der Blick über den Zaun. Kontakte zu Betriebsräten anderer Unternehmen können Ihnen Anstöße geben, in welche Richtung Sie die Sachmittelausstattung Ihres Betriebsrates entwickeln können. Durch den Austausch von Wissen, Anregungen und Tipps vermeiden Sie Fehler.

Hat das Schwarze Brett des Betriebsrats ausgedient?

Nein, das gute alte Schwarze Brett gehört weiter zu den Sachmitteln, die Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass so manches Schwarzes Brett durch Bildschirme ersetzt werden kann. Der grundsätzliche Anspruch bleibt bestehen. Das gehört unter die Überschrift „umfassende und rechtzeitige Information der Kollegen durch den Betriebsrat“. Sie bleibt unverzichtbar. Deshalb haben Sie Anspruch auf ein oder mehrere Schwarze Bretter an geeigneten und für alle Beschäftigten zugänglichen Stellen in Ihrem Betrieb. Über das, was dort ausgehängt wird, bestimmen nur Sie als Betriebsrat, nicht Ihr Chef. Hält er Aushänge für unzulässig, kann er deren Entfernung verlangen. Er darf sie aber nicht eigenmächtig abhängen.

Als Betriebsrat können Sie zudem aus Ihrer Sicht erforderliche Literatur selbst auswählen. Dieser Literaturanspruch besteht unabhängig von der Größe Ihres Gremiums. Er umfasst die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte (z. B. BetrVG, KSchG, ArbZG, EFZG, TzBfG etc.) sowie Kommentare dazu. Außerdem können Sie eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift abonnieren. Ist Ihr Betrieb größer, haben Sie das Recht auf eine eigene arbeitsrechtliche Entscheidungssammlung oder auf einen Zugang zu einer entsprechenden elektronischen Datenbank.

Welche Sachmittel allgemein muss Ihr Arbeitgeber Ihnen als Betriebsrat bereitstellen?

Eigentlich alle jene, die Sie als Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für Ihre Sprechstunden, Sitzungen und für die laufende Geschäftsführung benötigen. Und diese muss er im erforderlichen Umfang bereitstellen:

  • Räume,
  • Sachmittel,
  • Informations- und Kommunikationstechnik,
  • Büropersonal.

Welche Sachmittel und welches Büropersonal erforderlich sind, entscheiden Sie als Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitgebers selbst. Rechtliche Grundlage hierfür gibt Ihnen § 40 Abs. 1 BetrVG.

Stichwort Räume: Müssen Sie sich mit der Besenkammer als Versammlungsraum begnügen?

Nein, das müssen Sie selbstverständlich nicht. Als Betriebsrat haben Sie Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro. In diesem haben Sie das alleinige Hausrecht. Sie dürfen es abschließen; in ihm hat ohne Ihre Erlaubnis niemand etwas zu suchen, selbst Ihr Chef nicht. Wenn Ihr Betrieb nicht so groß ist und Ihr Betriebsrat weniger als fünf Mitglieder zählt, müssten Sie sich unter Umständen an den Gedanken gewöhnen, einen Raum mitzubenutzen. Aber das soll Sie nicht entmutigen: das Büro muss funktionsgerecht ausgestattet sein, z. B. mit:

  • Schränken – verschließbar, wohl gemerkt,
  • Schreibtischen,
  • Tischen,
  • Stühlen,
  • Schreibmaterialien,
  • Aktenordnern,
  • Stempeln,
  • Briefmarken,
  • Briefpapier,
  • Tischrechnern mit Additionsrolle,
  • Diktiergeräten

– kurz: mit allen Möbeln, Büromaterial und -Geräten und sonstigem, was zu einer Organisation wie einem Betriebsrat eben dazu gehört.

Dürfen Sie als Betriebsrat Sachmittel auch eigenmächtig anschaffen?

Nein, das dürfen Sie nicht. Will Ihr Chef Ihrer Wunschliste nicht in allen Punkten folgen, können Sie das Arbeitsgericht um Rat bitten und sehen, welche Wünsche es Ihnen durchgehen lässt und welche nicht.

Autor*innen: Silke Rohde (Silke Rohde ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin von "Betriebsrat kompakt".), Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.), Friedrich Oehlerking (Friedrich Oehlerking ist Journalist und Autor des Werkes Wirtschaftswissen für den Betriebsrat.)