29.03.2022

Betriebsrats-Check: Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober

Vor sieben Jahren startete der Mindestlohn in Deutschland. Seither kannte er nur eine Richtung: nach oben, aber nur schrittweise. Ab Oktober 2022 springt er plötzlich auf zwölf Euro. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Betriebe? Auf Sie als Betriebsrat kommt viel Arbeit zu.

Mindestlohn steigt auf 12 Euro

Wieso „plötzlich“? Wurde doch Zeit, oder?

Das liegt im Auge des  Betrachters: je nachdem, wer den Mindestlohn bekommt und wer ihn zahlt. Die ihn zahlen sollen, die Arbeitgeber, hatten eigentlich angenommen, es bliebe bei den bisherigen Planungen zur Anpassung des Mindestlohnes, nach 8,50 Euro 2015 jeweils zum 1. Januar:

  • 2017 auf 8,84 Euro
  • 2019 auf 9,19 Euro
  • 2020 auf 9,35 Euro
  • 2021 auf 9,60 Euro
  • 2022 auf 9,82 Euro
  • ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Die Mindestlohnkommission hatte empfohlen, den Mindestlohn bis 1. Juli 2022 in mehreren Schritten auf 10,45 Euro brutto die Stunde zu erhöhen. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung gefolgt. Mit Kabinettsbeschluss vom 23. Februar 2022 aber hat sie zudem eine Erhöhung des Mindestlohnes auf den Weg gebracht – einmalig gesetzlich, wie sie betont. Demnach soll der Mindestlohn zum 1. Oktober auf zwölf Euro brutto die Stunde steigen, danach wieder die Mindestlohnkommission wie gehabt Anhebungen vorschlagen. Die Erhöhung soll mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland zugutekommen, vor allem Frauen und Menschen in Ostdeutschland. Sie seien häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt, so die Bundesregierung in einer Veröffentlichung auf ihrer Internetseite.

Warum ausgerechnet zwölf Euro?

Die bisher abzusehenden Anhebungsschritte fallen nach Ansicht der Arbeitnehmerseite hinter mehrere Schwellen einer Angemessenheit zurück, wie z.B.:

  • Pfändungsfreigrenze
  • Löhne ohne Anspruch auf Aufstockerleistungen
  • Erreichen einer Altersrente in Höhe der Grundsicherung

Mehr als sieben Millionen Beschäftigte und 92 Prozent der im Niedriglohnsektor arbeitenden Menschen würden laut Statistischem Bundesamt von zwölf Euro Lohnhöhe profitieren, deren Lohn bislang weniger beträgt. Die Europäische Kommission hat ihren Gesetzesentwurf mit einem international üblichen Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns als Richtschnur für die Angemessenheit des Mindestlohns begründet. Ein Gutachten für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daraus für Deutschland einen Mindestlohn von etwa zwölf Euro errechnet. Im Koalitionsvertrag haben die Ampel-Parteien eine Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro die Stunde verabredet. Die EU-Kommission hatte sich ebenfalls auf diese Zahl festgelegt.

Was haben die Arbeitgeber gegen die Anhebung?

Sie stören sich daran, dass die Regierung die Anhebung politisch beschließt und nicht die Mindestlohnkommission gemäß den bisherigen Plänen ausrechnet. Für sie hat die Tarifautonomie Vorrang und damit bei einer Anhebung die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Sozialpartner. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Steffen Kampeter, wirft den Gewerkschaften vor, der Tarifbindung zu schaden und die Sozialpartnerschaft zu schwächen. Man habe alle Entscheidungen in der Mindestlohnkommission in der Vergangenheit einstimmig getroffen. Gewerkschaften und Arbeitgeber ständen gemeinsam für Maß und Mitte, so Kampeter. Wer jetzt nach dem Staat rufe, stelle seine eigenen Beschlüsse in Frage – „nicht nur in der Mindestlohnkommission, sondern auch bei über 100 Tarifverträgen, die unter zwölf Euro liegen und von Mitgliedsgewerkschaften unterzeichnet wurden“, so Kampeter laut „WirtschaftsWissen für den Betriebsrat“. Politik und Gewerkschaften „zerfledderten“ die Arbeit der Kommission. Außerdem kritisieren sie die Dokumentationspflichten.

Wann besteht die Dokumentationspflicht?

Für Arbeitgeber generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Die Schwellenwerte der Mindestlohn-Dokumentationspflicht sollen künftig entsprechend der Entwicklung der Mindestlohnhöhe angepasst werden.

Wann käme die Mindestlohnkommission auf einen Mindestlohn von zwölf Euro?

In der Regel gibt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre eine Empfehlung ab, das nächste Mal im Sommer 2022. Wäre es dabei geblieben, wäre der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2023 auf zwölf Euro gestiegen. Die Mindestlohnkommission aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft erarbeitet für das Arbeitsministerium einen Vorschlag für eine Erhöhung der gesetzlichen Untergrenze. Nach der Verfassung gilt für den Mindestlohn Tarifautonomie der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Aus diesem Grund ist die Mindestlohnkommission dazwischen geschaltet. Sie orientiert sich bei ihrem Vorschlag unter anderem an:

  • Entwicklung der Tariflöhne,
  • möglichen Folgen für die Wirtschaft.

Tarifautonomie – müsste daran der Arbeitnehmerseite nicht auch gelegen sein?

Mag sein, aber ihr ist das Niveau des Mindestlohnes zu niedrig. Nach ihrer Ansicht reicht der bisherige Mindestlohn von unter zwölf Euro zum Leben nicht aus. Deutschland sei ein wohlhabendes Land. In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer müssten hier davon gut leben können. Bereits seit Sommer 2021 fordern die im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossenen Gewerkschaften einen armutsfesten Mindestlohn und nennen als unterste Haltelinie hierfür einen Stundenlohn von eben zwölf Euro. Darunter dürfe in Deutschland nichts gehen. Arbeitgebern drohen sie hohe Strafen bei Verstößen nach dem Mindestlohngesetz an. Bundesarbeits- und Bundesfinanzminister sollten ihrer Ansicht nach die Kontrollen verschärfen.

Für einen Mindestlohn von zwölf Euro die Zeitstunde sprechen aus Sicht des DGB folgende Argumente:

  • Wer in Vollzeit arbeitet, muss in Deutschland davon gut leben können.
  • Der bisherige Mindestlohn reicht zum Leben nicht für Kosten für z.B.:
  • den allgemeinen Lebensunterhalt
  • Wohnen
  • Kleidung
  • Strom
  • Versicherung
  • angemessene gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe.
  • Zwölf Euro sind bereits ein Zugeständnis. Eigentlich bedürfe es einer Erhöhung auf 12,63 Euro, um ein Rentenniveau oberhalb der Grundsicherung zu erreichen.
  • Eine angemessene Entlohnung geböten Würde und Wertschätzung von Arbeit.
  • Die Corona-Krise sei mit einem Konsumeinbruch einhergegangen. Die notwendige Antwort hierauf sei eine Mindestlohnerhöhung.
  • Die Kaufkraft unterer Einkommensgruppen, die eine höhere Konsumneigung haben, müsse man stärken. Daraus folgende zusätzliche Aufträge ermöglichten es den Unternehmen, die Krise zu bewältigen, und sichere Arbeitsplätze.
  • Ein höherer Mindestlohn stärke die Binnennachfrage. Dies sei für die Wirtschaft unabdingbar. Sie setze vornehmlich auf internationale Nachfrage und entsprechende Exporte. Da mache sie sich sonst zumal in der derzeitigen internationalen politischen Lage angreifbar und verletzlich.
  • Ein erhöhter Mindestlohn stelle den Anschluss an das allgemeine Lohngefüge wieder her.
  • Er verringere den Abstand zwischen Niedriglohnsektor und regulärer Beschäftigung.
  • Er erhöhe die Einkommen in unteren Einkommensklassen und verbessere die Einkommensverteilung.
  • Der Wert des Mindestlohnes zum Medianeinkommen nach dem Kaitz-Index (Relative Höhe des Mindestlohns nach Arbeitsmarktregionen) liege in Deutschland bei rund 48 Prozent (Stand 2017) und biete ebenfalls Besserungspotential.
  • Ein angemessener Mindestlohn
  • schütze vor Dumpingpreisen.
  • schaffe gleiche Wettbewerbsbedingungen.
  • fördere reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • begünstige den Abbau geringfügiger Beschäftigung
  • führe zu Entlastung der Sozialausgaben
  • Höhere Löhne führen zu erhöhter Produktivität.

Wie können Sie als Betriebsrat den neuen Mindestlohn durchsetzen helfen?

Arbeitnehmer erhalten bisweilen nicht die Summe, die ihnen eigentlich zusteht. Dabei können Arbeitgeber entweder bewusst tricksen oder unabsichtlich Fehler bei der Berechnung machen – in jedem Fall sollten Sie als Betriebsrat ein Auge darauf haben. Zumal bei der Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns für geringfügig Beschäftigte gibt es erhebliche Lücken. Zahlreiche Minijobber dürften nicht den Mindestlohn erhalten, wie das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung schon 2015 festgestellt hat. Damals bekam knapp die Hälfte der Minijobber weniger als den Mindestlohn ausbezahlt – und damals war er weit niedriger.

Als Betriebsrat fungieren Sie nach § 80 Abs. 1 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Hüter über Recht und Gesetz in Unternehmen und Betrieb. Danach wachen Sie als Betriebsrat darüber, dass Ihr Unternehmen die zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen geltenden Gesetze, also auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) einhält und durchführt. Damit Sie als Betriebsrat dieser Aufgabe nachkommen können, haben Sie nach Abs. 2 dieser Vorschrift Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie umfassend unterrichtet. Sonst könnten Sie diese Überwachung nicht leisten. Als Betriebsrat können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Ihnen die benötigten Unterlagen dazu auszuhändigen. Dazu gehören unter anderem Lohn- und Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer Ihres Betriebes. Kommt Ihr Arbeitgeber dem nicht nach, können Sie als Betriebsrat dieses Recht gerichtlich durchsetzen lassen. Eigenständig können Sie als solcher Ihren Arbeitgeber bei Einhaltung des Mindestlohnes im Betrieb allerdings nicht zwingen.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn; zu Ausnahmen hierzu lesen Sie bitte den Beitrag „Praxiswissen für den Betriebsrat: Diese Rechte haben Praktikanten“. Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart. Zweckgebundene Zulagen (z. B. für Erschwernisse bezüglich Hitze oder Schmutz sowie der gesetzlich vorgesehene Nachtarbeitszuschlag) darf Ihr Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Das BAG hat die Rechte von Tausenden Schichtarbeitern gestärkt. In einem Grundsatzurteil stellten die Arbeitsrichter klar, dass für die Berechnung von Nachtzuschlägen der Mindestlohn als unterste Basis gilt. Das gleiche gilt für Feiertagslohn und Urlaubsgeld, wie Sie in unserem Beitrag „BAG: Mindestlohn bildet unterste Grenze für Nachtzuschläge“ lesen können.

Wie berechnen Sie als Betriebsrat, ob Ihr Arbeitgeber Mindestlohn zahlt?

In der Tat drücken Anrechnungen den Mindestlohn faktisch. Seitdem der gesetzliche Mindestlohn gilt, haben sich die Gerichte mehrfach damit beschäftigt, wie sich der Mindestlohn konkret berechnet. So muss z. B. auch für Bereitschaftsdienst der Mindestlohn gezahlt werden. Ein Nachteil für die Kollegen: Arbeitgeber können etliche Leistungen, die der Arbeitgeber normalerweise erbringt, auf den Stundenlohn anrechnen – und zwar so: Das Weihnachtsgeld kann der Chef dem Mindestlohn anteilig zuschlagen, genauso wie etliche Zulagen (z. B. für Schichtarbeit, Überstunden etc.). Das reduziert den Lohn faktisch.

Am besten wenden Sie diese zulässige Formel zur Berechnung an:

  • Geleistete Arbeitsstunden pro Abrechnungsmonat x gesetzlicher Mindestlohn pro Arbeitsstunde

Falls das Gehalt nicht jeden Monat neu berechnet, sondern ein Festgehalt gezahlt wird, gilt Folgendes: Sie teilen den monatlichen Festbetrag durch die vom Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden. Die Anzahl der gearbeiteten Stunden ergibt sich in der Regel aus einem Zeiterfassungssystem. Der so errechnete Betrag pro Stunde muss dann wenigstens dem Niveau des jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohns entsprechen. Tut er das nicht, zahlt Ihr Arbeitgeber zu wenig.

Berücksichtigt der neue Mindestlohn die Minijobber besser als früher?

Es gibt ein Problem: Je höher der Mindestlohn, desto weniger dürften Beschäftigte dafür arbeiten:

  • Zurzeit rund 47 Stunden im Monat
  • Bei zwölf Euro erheblich weniger.

Deswegen gesteht die Regierung Verbesserungen bei Mini- und Midijobs zu:

  • Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro, künftig an die Entwicklung des Mindestlohnes angepasst
  • Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Er ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können.

An wen können Sie als Betriebsrat sich wenden, wenn Ihr Arbeitgeber den Mindestlohn nicht korrekt auszahlt?

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlung liegt, wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Der Zoll ist auch zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen:

  • Bei Mindestlohnverstößen können ihm Geldbußen bis zu 500.000 Euro drohen.
  • Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
  • Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wenn Sie als Betriebsrat Ihrem Arbeitgeber damit kommen, wird er sicherlich schnell zur Vernunft gelangen. Wenn das nichts nützt, können Sie als Betriebsrat die Mindestlohn-Hotline anrufen. Sie nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 60 28 00 28 zu erreichen. Zudem hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Mindestlohnanspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen.

Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen?

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2015 ein Machtwort gesprochen, auf das wir ausführlich eingehen in unserem Beitrag „Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen“. Übrigens: der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten. Näheres dazu erfahren Sie in dem Beitrag „BAG-Grundsatzurteil: Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten“. Des Weiteren hat die Anhebung des Mindestlohnes keine Auswirkung auf andere Löhne, wie Sie unserem Beitrag „Mindestlohnanhebung hat keine Auswirkungen auf andere Löhne“ entnehmen können. Als Betriebsrat sind Sie für alle Beschäftigtengruppen in Ihrem Unternehmen verantwortlich, so auch für Ihre Kollegen, die zum Mindestlohn arbeiten. Sind für diese Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten eingerichtet, damit auch hier flexible Arbeitszeiten wahrgenommen werden können, beachten Sie bitte einige Punkte, die wir für Sie aufbereitet haben in unserem Beitrag „Betriebsrats-Check: Mindestlohnarbeitszeitkonto“.

Autor*innen: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.), Friedrich Oehlerking (Friedrich Oehlerking ist Journalist und Autor des Werkes Wirtschaftswissen für den Betriebsrat.)