14.04.2021

Freigestellte Betriebsräte

Zu Beginn der neuen Amtszeit herrscht im Gremium rege Betriebsamkeit: Es wird munter weitergewählt. Als Erstes sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu bestimmen. Dann folgt die Wahl der freizustellenden Mitglieder – falls die Voraussetzungen des § 38 BetrVG erfüllt sind. Außerdem muss die Besetzung der Ausschüsse geklärt werden.

Betriebsrat Freistellung

Betriebsratswahl. Das BetrVG kennt zwei Arten von Freistellungen: § 37 Abs. 2 BetrVG regelt die vorübergehende Arbeitsbefreiung der BR-Mitglieder, um Gremiumsaufgaben zu erfüllen; § 38 BetrVG hingegen sieht in Gremien ab neun Mitgliedern die komplette Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder vor. Nur im Falle des § 38 Abs. 2 BetrVG muss der/die freigestellte/n Kollege/n gewählt werden. Zwar ist die Möglichkeit der Freistellung nicht verpflichtend, aber Sie sollten diese Chance wahrnehmen. Der Arbeitsaufwand erreicht in größeren Gremien solche Dimensionen, dass er nur mit Freistellungen sinnvoll zu bewältigen ist.

Teil- oder Komplettfreistellung von Betriebsratsmitgliedern

Das BetrVG gibt insgesamt die Freistellungen vor. Jedoch sind unterschiedliche Varianten denkbar, wie jedes Gremium diese in der Praxis umsetzt. Ein Beispiel: Wenn in einem Betrieb Anspruch auf zwei komplette Freistellungen besteht, können diese von zwei Mitgliedern zu je 100 % genommen werden. Möglich wäre es aber auch, dass ein Mitglied zu 100 % freigestellt würde und zwei zu je 50 %. Letztlich muss das jeder Betriebsrat für sich klären. Für mehrere Teilfreistellungen könnte sprechen, dass dann jeder auch noch in seinem regulären Job bleiben kann. Dagegen lässt sich ins Feld führen, dass der Aufwand für Absprachen und Koordination der Teilfreigestellten untereinander (und dem Rest des Gremiums) so groß wird, dass unweigerlich Fehler passieren. Einige Betriebsräte haben durchaus die Erfahrung gemacht, dass sie mit Teilfreistellungen im Grunde mehr Arbeit haben. Letztlich ist aber alles eine Frage der Koordination und vor allem auch der Kommunikation.

Grafik: Wahl der freizustellenden Betriebsrats-Mitglieder nach §38 Abs. 2 BetVG

Betriebsrat Freistellung

Unabhängig davon, ob Komplett- und/oder Teilfreistellungen zu vergeben sind, der grundsätzliche Ablauf ist derselbe. Am Anfang müssen sich die Betriebsratsmitglieder Gedanken über die Personalien machen und in einer Sitzung Vorschläge machen. Fassen Sie dazu einen Beschluss nach § 33 BetrVG. Bevor gewählt werden kann, sind diese Kandidaten aber mit dem Arbeitgeber zu beraten – und zwar in einer ordentlich anberaumten Betriebsratssitzung. Dies zu versäumen, könnte die Wahl anfechtbar machen. Erst dann kann gewählt werden. Der Arbeitgeber ist über das Ergebnis zu informieren. Ist er einverstanden, stellt er die Kandidaten frei. Ist er nicht einverstanden, kann er die Einigungsstelle anrufen, um eine gemeinsame Lösung zu erreichen.

Hinweis: Bei Freistellung auch Listenverhältnis beachten

Bei der Wahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern muss bei Teilfreistellungen berücksichtigt werden, dass sich bei einer Verhältniswahl die auf die Listen zu verteilenden Höchstzahlen nach d’Hondt nach der Anzahl der zu vergebenden Vollfreistellungen richten. Die aus einer Vollfreistellung aufgeteilten Teilfreistellungen müssen deshalb der Liste zufallen, der auch die Vollfreistellung zustehen würde.

Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG

Hat Ihr Gremium mindestens neun oder sogar mehr Mitglieder, sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsausschuss zu wählen. Dieser Ausschuss, der in größeren Betrieben das geschäftsführende Organ des Betriebsrats ist, besteht zunächst aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter – sie müssen nicht gewählt werden, sondern sind gesetzt (Fachbegriff „geborene Mitglieder“). Dazu kommen, je nach Größe des Betriebsrats, noch drei bis neun weitere Mitglieder des Betriebsrats, die in geheimer Abstimmung und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Praxistipp: Auch Ausschüsse werden geheim gewählt

Bei jeder Wahl der Ausschussmitglieder handelt es sich um ein förmliches Verfahren. Verwenden Sie daher Stimmzettel und achten Sie auf eine unbeobachtete Stimmabgabe.

Listenwahl bei mehreren Wahlvorschlägen

Liegen zwei oder mehrere Wahlvorschläge vor, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das bedeutet, dass Listen und keine einzelnen Personen gewählt werden. Dabei bekommt die Liste im Verhältnis der erhaltenen Wählerstimmen eine entsprechende Anzahl an Sitzen im Betriebsausschuss. Die Berechnung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate erfolgt nach dem d`Hondtschen Höchstzahlensystem. Das bedeutet, dass Minderheiten vor allem dadurch ihre Chance auf Sitze im Ausschuss erhöhen können, indem sie sich mit anderen (kleineren) Listen zusammenschließen. Nach dem Prinzip der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BetrVG)

Expertentipp: Neue Koalitionen im Betriebsrat

Sie sind bei der Wahl zur Besetzung der Ausschüsse hinsichtlich der Wahlvorschläge nicht auf die ursprünglichen Listen beschränkt, die zur Betriebsratswahl eingereicht wurden. Vielmehr können sich bei der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder andere Koalitionen und Listenverbindungen ergeben.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)