19.04.2018

Kündigung: Führen Sie als Betriebsrat Beratungsgespräche – aber richtig

Einem Kollegen will man kündigen. Er wendet sich an Sie, seinen Betriebsrat – als solches eine Ihrer Kernaufgaben. Routine gibt es hierbei nicht. Kündigungsgespräche verlangen Ihnen an Einfühlung alles ab. Und noch etwas: Machen Sie sich auf Sonntagsarbeit gefasst.

Beratungsgespräch

Es geht um die Existenz

Geschäftsführung Betriebsrat. Eines muss Ihnen als Betriebsrat klar sein: es geht um eine Entlassung. Das heißt, unter Umständen geht es um die berufliche Existenz eines Kollegen. Es wird Ihnen alles an Einfühlung abverlangt. Das setzt voraus, dass Sie sich auf das Gespräch gut vorbereitet haben. Das fängt bei organisatorischen Fragen des Gespräches an:

  • Wann und
  • Wo soll es stattfinden?
  • Wie lange soll es dauern?

Und setzt sich fort bei der inhaltlichen Vorbereitung auf das Gespräch. Informieren Sie sich gründlich über den gesamten Vorgang:

  • Um welche Tatsachen geht es genau?
  • Was ist wann und wo genau passiert?
  • Welche Personen waren beteiligt?

Keine Zeit für die Vorbereitung?

Doch nicht immer können Sie sich so gründlich vorbereiten. Oft wurde dem Kollegen gerade die bevorstehende Kündigung mitgeteilt. Er stürmt entrüstet zu Ihnen, seinem Betriebsrat. Vielleicht kennt er selbst auch noch nicht alle Einzelheiten seiner Kündigung. Was machen Sie als Betriebsrat? Sich dem Gespräch entziehen, ist keine Option. Sie müssen ins kalte Wasser springen. Gehen Sie in Ihrer Antwort auf mögliche Szenarien ein. Anders sieht es nach erfolgter Kündigung in der Kündigungsfrist aus. Der betroffene Mitarbeiter hat Sie als Betriebsrat um ein Beratungsgespräch gebeten. Sie haben ausreichend Zeit und bereiten das Gespräch detailliert vor.

Grafik: Reaktion des BR auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Grafik Ordentliche Kündigung
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Außerordentliche Kündigung
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Der Trick mit dem Wochenende

Übrigens: Nicht selten kann es vorkommen, dass man Sie als Betriebsrat an einem Freitag über eine außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters informiert. Das ist kein Zufall. Mehr als 30 Prozent aller Kündigungen und damit weit mehr als an anderen Wochentagen sprechen Chefs am Montag aus. Man wolle dem betreffenden Mitarbeiter nicht das Wochenende vermiesen, heißt es dann meistens vom Arbeitgeber. Sein eigentlicher Trick aber ist: bei außerordentlichen Kündigungen muss er Sie als Betriebsrat drei Wochentage vorher anhören, Betonung auf Woche – nicht Arbeitstage. Vorteile für den Arbeitgeber: Wenn Sie sich über das Wochenende mit dem Fall beschäftigen, tun Sie dies nicht während Ihrer Arbeitszeit. Zweitens hoffen Arbeitgeber darauf, dass Ihre Motivation, sich nach Feierabend oder gar am Wochenende mit dem Fall genauer zu beschäftigen, geringer sein wird. Seien Sie also vorbereitet, notfalls auch gerade an Samstag und Sonntag sich mit außerordentlichen Kündigungen umso eingehender zu befassen. Zu Ihrer Beruhigung: In nahezu allen Fällen (99 Prozent) wird der Betriebsrat zumindest ordnungsgemäß angehört.

So führen Sie als Betriebsrat das Gespräch

Hier einige Tipps und Tricks für Sie bei der Gesprächsführung:

  • Machen Sie während des Gesprächs Notizen für ein Protokoll! Das ist unerlässlich. Es dient der Klarheit des Besprochenen für alle und der Beweissicherheit. Weisen Sie den Arbeitnehmer vor Gesprächsbeginn darauf hin.
  • Behalten Sie die Gesprächsleitung! Lassen Sie aber dem Arbeitnehmer genügend Raum für Emotion. Er befindet sich in einer Extremsituation. Er möchte sich bei Ihnen als seinem Betriebsrat Luft machen können.
  • Sie sind der Herr im Ring. Sie bestimmen die Struktur des Gespräches. Sie führen die Beratung strukturiert, ordnungsgemäß und vollständig durch. Dafür ist es wichtig, Phasen einzuhalten wie:
    • Sachverhaltsschilderung durch den Arbeitnehmer,
    • Bewertung des Sachverhalts durch das Betriebsratsmitglied,
    • gemeinsame Besprechung des weiteren Vorgehens.

Lassen Sie sich den Sachverhalt schildern!

Sie lassen den Arbeitnehmer den Sachverhalt ausführlich schildern, seine Probleme darlegen und Fragen stellen. Schweift er ab, holen Sie ihn sanft, aber bestimmt zurück zum Thema. Hören Sie aktiv zu! Sie schaffen so von Beginn an einen vertrauensvollen und wohlwollenden Rahmen. Dieses Gefühl beruhigt Ihren in Not befindlichen Kollegen. Zeigen Sie Ihr wertschätzendes Interesse: körpersprachlich und mit kleinen verbalen Einschüben wie „Ja“, „Hm“, „Verstehe“ usw. Ihr Gegenüber fühlt sich dadurch ernst genommen und von Ihnen, seinem Betriebsrat, verstanden. Achten Sie auch auf inhaltliches Verständnis. Bringen Sie als beratendes Betriebsratsmitglied die Schilderung des Arbeitnehmers zwischendurch auf den Punkt. Mit Ihren eigenen Worten fassen Sie wichtige Inhalte zusammen. Dadurch überprüfen Sie gleichzeitig, ob sie den Kollegen richtig verstanden haben. Formeln wie „Lassen Sie uns kurz zusammenfassen, was ich bisher verstanden habe …“ helfen Ihnen dabei. Stellen Sie Zwischen- und Verständnisfragen wie z.B. „Habe ich Sie richtig verstanden, dass…?“ Zeigen Sie auch emotionales Verständnis für die Situation Ihres Kollegen! Sprechen Sie ihm gewissermaßen „aus dem Herzen“ mit Einschüben wie „Jahrelang haben Sie sich für die Firma aufgeopfert, und nun das …“ Damit sorgen Sie für emotionale Entlastung Ihres Gegenübers.

Guter Rat, damit es nicht teuer wird

Nehmen Sie dem Arbeitnehmer den Druck. Bestärken Sie ihn, dass er sich vom Arbeitgeber nicht drängen lassen darf. Er braucht nicht einmal den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Weitere Unterschriften unter Umständen mit versteckten Verzichtserklärungen auch unter Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge sollte er auf keinen Fall ohne anwaltlichen Rat leisten. Bietet der Arbeitgeber Abfindungssummen, sollten Sie gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eine Abschätzung versuchen, für wie lange dieses Geld ausreichen dürfte. Geben Sie zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag eine zeitweise Sperrung des Arbeitslosengeldes zur Folge haben kann. Bei Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer wie Diebstahl oder Verstöße gegen Leistungspflichten raten Sie ihm, keinerlei Aussagen zu machen, auch keine vermeintlich harmlosen. Alles kann vor Gericht gegen ihn verwendet werden. Das Aussprechen einer Kündigung sagt nichts über ihre Wirksamkeit. Im Gegenteil: Stellen Sie sicher, dass der Arbeitnehmer weiterarbeitet wie bisher. Jede Form von Arbeitsverweigerung kann ihm Nachteile und sogar eine fristlose Kündigung bringen. Vielleicht lässt sich mit einer Kündigungsschutzklage der Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden oder die Verhandlungsposition verbessern.

DownloadIn diesem Skript erfahren Sie kompakt, welche rechtlichen Voraussetzungen zu beachten sind, wie sich Kollegen gegen Abmahnungen bzw. Kündigungen wehren können und was Sie als Betriebsrat tun können. Anschaulich mit vielen Grafiken erklärt.

Download: 10 wichtige Fakten zu Abmahnung und verhaltensbedingter Kündigung

Bewerten Sie die Fakten!

Schließlich ist Ihr fachmännischer Rat als Betriebsrat gefragt. Sie bewerten das Gehörte. Wenn Sie die Problemstellung schon kannten, können Sie aus dem Vollen schöpfen und eine fundierte Beratung liefern. Fällt der Kollege mit der Tür ins Haus, schöpfen Sie zunächst Ihre vorhandenen Fachkenntnisse aus und ziehen Sie gegebenenfalls anderen fachlichen Rat hinzu. Erläutern Sie Ihrem Kollegen die Rechtslage zu Fragen wie z.B.:

  • Ist die Kündigung gerechtfertigt?
  • Bis wann muss der Betroffene Klage einreichen?
  • Muss oder sollte er den angebotenen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
  • Wie viel Arbeitslosengeld bekommt er?
  • Muss er die Abfindung versteuern?

Besprechen Sie das weitere Vorgehen!

Fassen Sie als beratendes Betriebsratsmitglied zum Schluss das Gespräch zusammen. Hier können Sie letzte Unklarheiten beseitigen. Legen Sie fest, welche Schritte der Arbeitnehmer einleiten muss:

  • So schnell wie möglich, notfalls telefonisch, Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend zwecks Vermeidung einer Sperre,
  • Anwalt aufsuchen,
  • Kündigungsschutzklage,
  • Aufhebungsvertrag ablehnen, Kommunikation mit dem Arbeitgeber nur noch schriftlich

Klären Sie auch, welche Schritte Sie als Betriebsrat einleiten sollen

  • Empfehlen eines Rechtsanwalts,
  • Vermitteln an andere Auskunftsstellen,
  • Teilnahme an einem weiteren Gespräch.

Grafik: Weiterbeschäftigungsanspruch bei Widerspruch des BR

Grafik Weiterbeschäftigung WiderspruchBereiten Sie das Gespräch nach!

Zu guter Letzt sollten Sie als beratendes Betriebsratsmitglied das Beratungsgespräch mit Ihrem Kollegen gut nachbereiten. Warten Sie damit nicht zu lange! Schreiben Sie zeitnah ein Protokoll, damit Sie nichts Wichtiges vergessen! Legen Sie außerdem fest, was für Sie im Betriebsrat zu tun bleibt wie z. B.

  • weitere Sachverhaltsaufklärung im Kündigungsfall,
  • Widerspruch zur Kündigung beschließen,
  • Gespräch mit der Personalabteilung über unlautere Praxis bei Aufhebungsverträgen,
  • Vereinbaren der Teilnahme am Gespräch über den Aufhebungsvertrag und
  • wer aus dem Betriebsrat welche Aufgabe bis wann erledigen soll.

Von der Nachbereitung kann der gesamte Erfolg des Beratungsgespräches abhängen.

Betriebsrat KOMPAKT

Autor*innen: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.), Friedrich Oehlerking (Friedrich Oehlerking ist Journalist und Autor des Werkes Wirtschaftswissen für den Betriebsrat.), Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)