22.05.2023

Corona-Impfung verweigert – Kündigung folgt

Weigert sich eine medizinische Fachkraft gegen die Corona-Impfung, die Patienten und Klinik-Belegschaft vor einer Infektion schützen soll, und wird sie deshalb sanktioniert, so verstößt dies nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Ende März entschied.

Corona-Impfung

Fachkraft verweigerte Corona-Impfung

Im konkreten Fall geht es um eine medizinische Fachangestellte, die Klägerin, die seit dem 1. Februar 2021 bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, arbeitete. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Corona-Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, und nahm entsprechende Impfangebote der Klink nicht wahr. Die Geschäftsführerin der Klink kündigte daher das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. August 2021.

Verstoß gegen das Maßregelungsverbot?

Die medizinische Fachkraft hat daraufhin gegen die Kündigung geklagt und mit ihrer Klage geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, da die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße, wie das Berufungsgericht entschied. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Nach dem Maßregelungsverbot dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Schutz der Krankenhauspatienten und der Belegschaft

Das wesentliche Motiv der Arbeitgeberin für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, sich einer Corona-Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Vielmehr sei es der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22).

 

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)