24.08.2020

Betriebsversammlung: Für Sie als Betriebsrat ein absolutes Muss!

Als Betriebsrat kommen Sie um das Medium Betriebsversammlung nicht herum. Bereiten Sie Ihre Betriebsversammlung sorgfältig vor! Und: In Corona-Zeiten können Sie sie per Internet-Stream durchführen.

Betriebsversammlung: unabdingbar für den Betriebsrat

Hat die Betriebsversammlung in Zeiten von E-Mail & Co. ausgedient?

Nein, die Betriebsversammlung ist alles andere als ein Auslaufmodell. Genauso wenig wie das persönliche Gespräch. Nirgendwo sonst können Sie sich als Betriebsrat mit Ihren Kollegen so direkt und persönlich austauschen wie auf der Betriebsversammlung:

  • Hier können Sie Ihre Verhandlungspositionen stärken,
  • hier zeigen Sie als Betriebsrat Ihrem Arbeitgeber, was für einen Rückhalt Sie in der Belegschaft haben,
  • wie Sie mit Ihrer Belegschaft zusammenhalten,
  • wie Ihre Kollegen Ihnen den Rücken stärken.

Ganz davon abgesehen, dass also die Betriebsversammlung in Ihrem eigenen Interesse als Betriebsrat ist: Als Betriebsrat sind Sie sogar verpflichtet, mindestens einmal im Quartal eine Betriebsversammlung abzuhalten. Hier berichten Sie über ihre Projekte, tauschen sich mehr oder weniger eingehend mit Ihren Kollegen und Kolleginnen aus.

Richtet sich die Betriebsversammlung gegen Ihren Arbeitgeber?

Nein, das sollte sie jedenfalls grundsätzlich nicht. Auch wenn die Betriebsversammlung vorwiegend Ihnen als Betriebsrat und Ihren Kollegen ein Austauschforum bietet, sollten Sie sich im Hinblick auf die Betriebsversammlung dafür einsetzen, in den strittigen Fragen eine für alle tragbare Lösung zu finden.

Das beginnt übrigens schon bei der Terminierung. Als Betriebsrat sind Sie eigentlich nicht verpflichtet, die Termine für eine Betriebsversammlung mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Sie sollten es trotzdem tun, und sei es nur um zu zeigen, dass Sie mit der Betriebsversammlung keine Front gegen ihn aufbauen wollen. Etwas anderes ist es, wenn Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang damit gleich die Dauer der Betriebsversammlung festlegen möchte. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen. In der Betriebsversammlung haben Sie das Hausrecht. Eine von Ihnen anberaumte Betriebsversammlung ist erst beendet, wenn die Teilnehmer alle Themen, Berichte und alle noch offenen Wortmeldungen ausdiskutiert haben und Sie alle Tagesordnungspunkte abgearbeitet haben. Außerdem erteilen oder entziehen Sie als Betriebsrat in der Versammlung das Wort. Kommt es zu Störungen, ist es Ihre Aufgabe, notfalls Personen des Raumes zu verweisen.

Müssen Sie Ihren Arbeitgeber zur Betriebsversammlung überhaupt einladen?

Ja, das müssen Sie. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht vorschreiben, wann Sie eine Betriebsversammlung durchzuführen haben. Das legen Sie als solcher fest. Aber das Gesetz verlangt, dass Sie den Termin für Ihre Betriebsversammlung Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig bekanntgeben (§ 43 BetrVG). Sie als Betriebsratsgremium müssen Ihren Arbeitgeber zur Betriebsversammlung einladen und ihm die Tagesordnung übermitteln (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie verstoßen gegen Ihre Amtspflichten, wenn Sie dies nicht tun. Im schlimmsten Fall riskieren Sie eine Auflösung des Betriebsrats, wie eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zeigt (Beschluss vom 13.3.2014, Az.: 6 TaBV 5/13).

Also: Ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Betriebsversammlung erst nach Durchführung eines Tagesordnungspunktes zu ermöglichen, der ausschließlich die Teilnahme der Arbeitnehmer und des Betriebsrats vorsieht – das geht nicht. Ja, Sie lachen, ist aber wirklich mal passiert. Im Januar 2015. Da hatte tatsächlich ein Betriebsrat der Belegschaft in einem Informationsblatt so etwas mitgeteilt. In der Folge wurde der Arbeitgeber zu Betriebsversammlungen erst 40 Minuten nach deren Beginn eingeladen. Das Gericht gab natürlich dem Arbeitgeber recht, der sich das nicht gefallen lassen wollte (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az.: 16 TaBV 76/16).

Wir merken uns also: Arbeitgeber dürfen an Betriebsversammlungen teilnehmen und sie haben Rederecht. Und: Auch der Arbeitgeber selbst hat das Recht, eine Betriebsversammlung einzuberufen (§ 43 Abs. 3 BetrVG). Anders ist es, wenn Sie als Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen. Hier hat der Arbeitgeber kein Teilnahmerecht. Es muss Ihnen und Ihrer Belegschaft schließlich gestattet sein, sich ohne die Anwesenheit des Arbeitgebers einmal auszutauschen und auszusprechen. Nimmt der Arbeitgeber an einer Betriebsversammlung teil, kann er nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, sonst aber keine weitere Person, hinzuziehen.

Sie als Betriebsrat bereiten eine Betriebsversammlung vor. Ist dabei auf etwas besonders zu achten?

Ja, sogar auf eine ganze Menge. Eine gute Vorbereitung Ihrer Betriebsversammlung ist die halbe Miete. Folgenden Aufgaben sollten Sie besondere Aufmerksam schenken:

  • Stellen Sie die Tagesordnung auf!
  • Wählen Sie Themen gut aus!
  • Legen Sie im Betriebsrat fest, wer zu welchen Themen in welcher Reihenfolge sprechen soll!
  • Bestimmen Sie Termin, Uhrzeit und Ort der Versammlung – wenn möglich schon nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber! Hier schreibt Ihnen das Gesetz sogar vor, über Tagesordnung, Ort und Zeit der Betriebsversammlung einen ordentlichen Beschluss (§ 33 BetrVG) zu fassen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führen Sie die ordentliche Betriebsversammlung während der Arbeitszeit durch.
  • Werben Sie für den Besuch der Versammlung! Und hier sind natürlich die anderen Medien von unschätzbarem Wert:
    • Rund-E-Mails,
    • Internet,
    • Intranet,
    • Persönliches Gespräch,
    • Schwarzes Brett,
    • Handzettel,
    • Werkzeitung etc.
  • Gestalten Sie die Einladung ansprechend durch:
    • Optische Hervorhebung besonders interessanter Punkte,
    • Unterschiedliche Farbgebung für unterschiedliche Themen z.B. Rot für „Stopp“ oder „Verbot“ von Überstunden, Blau für gut und „Gebot“ einer neuen Betriebsvereinbarung zur Kinderbetreuung oder Grün für „in Ordnung“ einer Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber beim Arbeitsschutz,
    • Vermeiden Sie Abkürzungen, Paragraphen, Fremdwörter, zu lange Sätze.
  • Konzipieren Sie als Betriebsratsvorsitzender und Versammlungsleiter eben dies:
    • wie Sie die Versammlung leiten wollen,
    • welche Schwerpunkte Sie setzen wollen,
    • welche Ziele und
    • mit welchen eigenen Redebeiträgen z.B. im Rahmen Ihres Tätigkeitsberichtes Sie sie erreichen wollen!
  • Lassen Sie bis etwa zwei Wochen vor der Versammlung die Einladungen fertigstellen und legen Sie Wert darauf, dass sie alle notwendigen Vorabinformationen enthalten wie:
    • Termin,
    • Uhrzeit,
    • Ort,
    • Tagesordnung.

Worauf sollten Sie als Betriebsrat bei der Tagesordnung achten?

Regel Nr. 1: Je interessanter die Tagesordnung, desto mehr Teilnehmer auf der Versammlung. Und: je aufschlussreicher Ihre Tagesordnung, desto besser können alle Teilnehmer sich und ihren Beitrag darauf vorbereiten. Das kann sehr zur Belebung der Diskussion beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Beschäftigten nach Lesen der Tagesordnung wissen, was sie erwartet. Sie bekommen so zumindest die Chance, sich vor der Betriebsversammlung zu überlegen, ob sie zu dem einen oder anderen Thema vielleicht etwas sagen könnten.

Beschreiben Sie als nächstes die wichtigsten Themen möglichst anschaulich! Sie wollen mit Ihrer Tagesordnung für Ihre Betriebsversammlung ja Ihre Arbeitskollegen nicht nur über die aktuellen Probleme, Themen und Fragen informieren – sondern Sie wollen sie vor allem neugierig machen. Doch Vorsicht! Packen Sie nicht zu viele Einzelheiten in Ihre Tagesordnung! Wird Ihre Tagesordnung zu lang, kann das eher abschrecken.

Übrigens, da wir schon über Neugierigmachen sprechen: gehen Sie bei Festlegung der Reihenfolge, in der die einzelnen Punkte auf der Tagesordnung auftauchen, mit Bedacht vor. Lassen Sie beispielsweise Ihre Kollegen aus dem Betriebsrat am Anfang der Versammlung sprechen! Dann sind die Zuhörer noch aufnahmefähiger als im späteren Verlauf der Versammlung. Folgen Sie der Dramaturgie, der Aktualität und der Wichtigkeit. Planen Sie zudem nach jedem Tagesordnungspunkt ausreichend Zeit für Diskussionen ein.

Und vergessen Sie Ihre Kollegen nicht! Als Betriebsrat dürfen Sie zwar allein die Themen der Versammlung bestimmen, aber greifen Sie Anregungen aus der Belegschaft unbedingt auf. Sie haben doch sicherlich dafür schon einen Themen- und Kummerkasten eingerichtet, oder? Wenn nicht, wäre es jetzt höchste Zeit, das nachzuholen! Hier können Ihre Kollegen im Vorfeld der Betriebsversammlung ihre Fragen und Sorgen loswerden. Den Inhalt des Kastens werten Sie dann rechtzeitig vor der Versammlung aus. Dies ist eine wichtige Quelle für Sie als Betriebsrat bei der Themenfindung für die Tagesordnung.

Können Sie anonyme Mitteilungen auf die Tagesordnung setzen?

Das kommt auf deren Inhalt an. Soweit sie keine persönlichen Angriffe auf andere oder gesetzwidrige Aufrufe oder ähnliches enthalten, steht einer Behandlung auf der Betriebsversammlung nichts im Wege. Sie sollten dabei aber nicht leichtfertig verfahren. Um Probleme mit anonymen Mitteilung zu vermeiden, können Sie am Kummerkasten einen Hinweis darauf anbringen, dass Sie auf Wunsch bereit wären, namentliche Anregungen im Kummerkasten auf der Betriebsversammlung ohne Namensnennung aufzugreifen.

Sie als Betriebsrat haben alles versucht, aber es kommen immer nur dieselben – was tun?

Haben Sie als Betriebsrat schon mal etwas Neues versucht? Probieren Sie es aus! Aber nicht aufs Geratewohl, sondern planvoll.

Als erstes analysieren Sie die nächste Betriebsversammlung:

  • Welche Gruppen beteiligen sich und welche Kollegen nicht?
  • Wen erreichen Sie gut?
  • Wen können Sie nicht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung bewegen?
  • Wie schaffen Sie es, dass diese Personen sich interessieren?

Sie würden ja gerne die Betriebsversammlung analysieren, wissen nur nicht, wie? Na, ganz einfach: Fragen Sie! Fragen Sie diesen Kollegen oder jene Kollegin, warum er bzw. sie zu dieser Betriebsversammlung gekommen ist:

  • Etwa nur, weil ein bestimmter Kollege zu ihr gekommen ist?
  • Oder etwa weil die Betriebsversammlung heute und nicht an einem anderen Tag stattfand? Und um 15 Uhr nachmittags und nicht früh morgens um 9 Uhr oder umgekehrt oder wann?
  • Weil er grundsätzlich zu Betriebsversammlungen kommt?
  • Aus Solidarität mit Ihnen als Betriebsrat?
  • Oder mit Kollegen, gegen die der Arbeitgeber eine Maßnahme verhängen will?
  • Und schließlich die Frage aller Fragen: Wie hat Ihr Kollege denn überhaupt erfahren, dass hier und heute Betriebsversammlung sein sollte?

Wenn Sie das herausgefunden haben, arbeiten Sie als zweites die Antworten systematisch ab:

  • Bearbeiten Sie Gruppen, die Sie als Betriebsrat gut erreichen können!
  • Versuchen Sie, noch mehr Mitglieder aus diesen Gruppen auf Ihre Seite zu ziehen!
  • Kommen viele aus bestimmten Abteilungen, intensivieren Sie die bisherigen Maßnahmen und setzen Sie neue ein!
  • Sprechen Sie beispielsweise einzelne Kollegen persönlich an! Hier dürften Sie sowieso das beste Verhältnis von Aufwand und Ertrag haben.

Schließlich und drittens, die Königsdisziplin: Weniger von dem, was nicht klappt! Verringern Sie Ihren Aufwand für weniger erfolgreiche Aktivitäten. Das verschafft Ihnen die notwendigen Kapazitäten für das, was möglicherweise mehr Erfolg verspricht. Nehmen Sie zum Beispiel die letzte Plakat-Aktion: hat der Aufruf über sie in einer Abteilung gut geklappt, in der anderen überhaupt nicht? Die Kollegen in den Abteilungen sind alles Menschen mit ganz unterschiedlichen Vorlieben und verschiedenen Arbeitsbedingungen. Da kann einmal etwas funktionieren, ein anders Mal nicht. Bedenken Sie darüber hinaus: Arbeitnehmer mit geringen oder besonderen Arbeitszeiten wie etwa im Schichtdienst sowie Kollegen im Außendienst erreichen Sie als Betriebsrat manchmal überhaupt nicht. Zeichnen Sie für solche Fälle Betriebsversammlungen auf und hinterlegen Sie den Film im Betriebsrat-Intranet. Dadurch haben viele die Möglichkeit, sich zeitunabhängig die Veranstaltung anzuschauen und fühlen sich vom Betriebsrat wertgeschätzt.

Oder war die Plakat-Aktion über alle Abteilungen hinweg ein Schuss in den Ofen? Dann lassen Sie sie das nächste Mal ganz weg! Überlegen Sie sich vielleicht zudem andere Motive für die Plakate, möglicherweise nach Abteilungen unterschiedlich. Bauen Sie auf Ihren Beobachtungen auf und nehmen Sie jene Zielgruppen unter die Lupe, die Ihre Veranstaltungen nur wenig bis gar nicht besuchen.

Können Sie in der Pandemie die Betriebsversammlung als Videokonferenz durchführen?

Ja, das können Sie, wenngleich derzeit nur bis Ende 2020. Bis dahin bleibt noch die entsprechende Änderungsverordnung in § 129 Abs. 3 BetrVG in Kraft. Niemand kann Ihnen als Betriebsrat ja einen Vorwurf machen, wenn Betriebsversammlungen auf Grund von Versammlungsverboten nicht möglich sind und deswegen keine reale Versammlung stattfinden kann. Die vorübergehende Verordnung bietet Ihnen als Betriebsrat die Möglichkeit, Betriebsversammlungen im Internet-Stream durchzuführen. Nutzen Sie diese Option, um sich in der Betriebsöffentlichkeit mit Ihren Themen trotz Corona bemerkbar zu machen! Außer Infektionsschutz gibt es schließlich anderes, nach wie vor ebenso wichtiges zu bereden, das in letzter Zeit zu kurz gekommen ist. Mit einer Betriebsversammlung können Sie insbesondere darstellen, an welchen Themen Sie außerdem arbeiten.

Gilt die Sonderregelung aus dem BetrVG nur für die Betriebsversammlung?

Nein, sie entfaltet Wirkung auch hinsichtlich der Betriebsratsbeschlüsse. In den Anfängen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber in Erklärungen versichert, dass sie Betriebsratsbeschlüsse nicht anfechten oder anderweitig dagegen vorgehen werden. Mit Inkrafttreten der genannten Gesetzesvorschrift benötigen Sie als Betriebsrat eine solche Erklärung nicht mehr, um die Gültigkeit von Beschlüssen abzusichern. Die Regelung gilt rückwirkend seit 1. März 2020, so dass z.B. seither in einer Video- oder Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse gültig sind.

Wenn Sie Beschlüsse per Umlauf gefasst haben, bleiben diese unwirksam. Wiederholen Sie dieser Art gefasste Beschlüsse also bei der ersten regulären Sitzung oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz!

Worauf sollten Sie als Betriebsrat bei einer Videokonferenz im Internet achten?

Beziehen Sie zunächst Ihren Arbeitgeber ein! Klären Sie mit ihm und den Verantwortlichen in der IT-Abteilung, ob die notwendigen technischen Möglichkeiten bereits bestehen oder Sie sie neu aufbauen müssen:

  • Oft sind Lösungen für virtuelle Meetings (z.B. Adobe, Teamviewer, MS Teams) vorhanden, die Sie nutzen können.
  • Für größere Veranstaltungen wie eine Betriebsversammlung muss oft nachgerüstet oder müssen Lizenzen nachgekauft werden.
  • Meist ist nicht nur die Übertragung von Film und Ton möglich, sondern es gibt daneben Funktionen wie Abstimmungen, Downloads oder Chats.

Es ist vorteilhaft, wenn Sie auf vorhandene Technologien aufsetzen können. Ein Teil der Arbeitnehmer kann schon damit umgehen, Sie müssen sie darin nicht erst noch schulen. Braucht es neue Software, achten Sie bitte darauf, dass diese die Sicherheitsbestimmungen des Unternehmens erfüllt und externe Zugriffe aus Filialen oder aus dem Home-Office nicht an der Firewall scheitern. Umgekehrt muss der Betriebsrat dafür sorgen, dass nur berechtigte Personen Zutritt zur Veranstaltung haben.

Bereiten Sie die Einladungen gut vor! Neben den Informationen, die bei einer klassischen Betriebsversammlung notwendig sind, müssen Sie vor allem die Besonderheiten der digitalen Variante klären:

  • Warum digital? Erläutern Sie die Rechtslage und warum es sicherer ist, sich nicht real zu treffen!
  • Wie funktioniert es? Erklären Sie, wie sich die Teilnehmer einloggen, welche Funktionen es gibt und wo sie Hilfe bekommen, wenn etwas nicht klappt!
  • Bereiten Sie Unterlagen z.B. als PDF-Datei vor, die Sie zum Download hinterlegen können!
  • Machen Sie einen Probelauf mit so vielen Personen wie realistisch möglich!
  • Livestream ist sehr anstrengend. Planen Sie das Programm deshalb eher kurz!
  • Sie sind sich nicht ganz sicher, was und wie sich die Teilnehmer die Betriebsversammlung online wünschen? Lassen Sie von der IT-Abteilung eine kleine Abfrage programmieren. So können Sie ermitteln, was gut gepasst hat und was weniger gut. Parameter sind z.B.
    • Länge der Veranstaltung,
    • Handhabbarkeit der Technik,
    • Inhalte und Qualität der Vorträge.
  • Parallel dazu können Sie eine Umfrage innerhalb des Betriebsrats starten: Wie bewerten Ihre Betriebsratskollegen das Ergebnis, die Zahl der Teilnehmer, die Qualität des Streamings, den Aufwand?
  • Halten Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein und lassen Sie sich von allen, die im Live-Stream in Bild und Ton zu sehen sein werden, bestätigen, dass sie damit einverstanden sind!
  • Sichern Sie mit den Verantwortlichen in der IT-Abteilung ab, dass nur Berechtigte Zugriff auf den Live-Stream haben!

Werbung für die Betriebsversammlung

Stimmen Sie die Kommunikationsmittel genau auf die Gegebenheiten ab. Manch einer öffnet ein E-Mail-Rundschreiben gar nicht erst. In Abteilungen mit wenig Interesse an der Betriebsratsarbeit sind eher klassische Maßnahmen gefragt. Beispielsweise können Sie eine Kampagne mit Versammlungen in den Räumlichkeiten der Abteilung organisieren. Statten Sie solchen Abteilungen gerne mal persönlich kurz vor einer Betriebsversammlung einen Besuch ab! Und: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft!

Nicht zu vergessen: Guerilla-Marketing ist erlaubt: Informieren Sie den Abteilungsleiter, dass einige Kollegen zu Ihrer Betriebsversammlung gehen möchten. Selbst wenn Sie nicht wissen, ob das stimmt – fragt er dort nach, könnte das ja unter Umständen den einen oder anderen ermutigen, zu Ihrer Betriebsversammlung zu gehen. Sind bestimmte Maßnahmen nicht erfolgreich, lassen Sie sie weg und ersetzen sie durch andere Ideen. Beziehen Sie auf jeden Fall und so früh wie möglich den gesamten Betriebsrat und die Kollegen mit ein! Sie werden sehen: Wenn die Bude ordentlich voll ist, haben Sie eine lebendige Betriebsversammlung!

Noch mehr nützliche Tipps und Tricks zu Arten von Betriebsversammlungen, Einladung, Tagesordnung und Teilnehmerkreis sowie zur Gestaltung einer Betriebsversammlung geben Ihnen die Online-Seminare

  • Betriebsversammlungen: Arten, Einladung, Tagesordnung und Teilnehmerkreis und
  • 10 Tipps zur Betriebsversammlung

auf www.betriebsrat‐kompakt.de und www.urteilsticker‐betriebsrat.de.

Autor*innen: Silke Rohde (Silke Rohde ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin von "Betriebsrat kompakt".), Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.), Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.), Friedrich Oehlerking (Friedrich Oehlerking ist Journalist und Autor des Werkes Wirtschaftswissen für den Betriebsrat.)