Betriebsrat darf trotz Corona Präsenzsitzung abhalten
Da außergewöhnliche Umstände bekanntlich besondere Maßnahmen erfordern, können Betriebsräte während der Coronavirus-Pandemie Video- und Telefonkonferenzen abhalten. Sie dürfen sich aber auch persönlich treffen, sofern geheime Wahlen anstehen.

Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Klinikbetreiber hatte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat des Unternehmens Präsenzsitzungen verboten. Er meinte, das Gremium könne auch Video- oder Telefonkonferenzen abhalten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie seien die Risiken, die durch das überregionale Zusammentreffen von Betriebsratsmitgliedern entstünden, zu groß. Im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung in den Kliniken seien diese Risiken nicht hinnehmbar. Der Gesamtbetriebsrat hielt an der geplanten Durchführung der Sitzung als Präsenzveranstaltung fest und klagte gegen das Verbot der Präsenzsitzung. Er argumentierte, dass die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Gesamtbetriebsrat Recht. Der Arbeitgeber müsse die geplante Präsenzsitzung hinnehmen. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats entscheide über die Einberufung der Sitzung und damit den Sitzungsort. Zudem könne der Gesamtbetriebsrat für die konkret anstehende Sitzung nicht auf eine nach § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video -oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstünden, was im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich sei. Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ sei die Durchführung der Gesamtbetriebsratssitzung zulässig. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020, Az.: 12 TaBVGa 1015/20
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Der Gesamtbetriebsrat hatte beantragt, Präsenzsitzungen generell zu erlauben. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass sich hier eine pauschale Genehmigung verbiete, weil in jedem Einzelfall eine Abwägung vorgenommen werden müsse, in die u. a. die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens einzubeziehen sei.