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Betriebsrats-Check: Ist mein Kollege ein leitender Angestellter?

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Leitende Angestellte haben im BetrVG eine Sonderstellung: Für sie ist der Betriebsrat nicht zuständig und sie zählen auch nicht mit, wenn Schwellenwerte berechnet werden. Das heißt, wenn Beschäftigte fälschlicherweise zu leitenden Angestellten gemacht werden, kann sich dies negativ auf die Größe des Gremiums oder die Zahl der Freistellungen auswirken. Auch bei der Betriebsratswahl dürfen leitende Angestellte nicht ihre Stimme abgeben.

Der Arbeitgeber kann nicht nach seinem Belieben darüber entscheiden, wer als leitender Angestellter zu gelten hat. Das richtet sich allein nach der gesetzlichen Grundlage des § 5 Abs. 3 BetrVG (s. Übersicht).

Einordnung längst nicht immer klar

In der Praxis lassen sich meist nur diejenigen Arbeitnehmer klar als leitende Angestellte definieren, die die Kriterien gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 (Einstellen und Entlassen) oder gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 (Prokura) erfüllen. Die sehr weit gehaltene Formulierung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG bereitet nicht selten Probleme. Ist hier keine eindeutige Einordung möglich, können die Hilfskriterien nach § 5 Abs. 4 BetrVG zur Entscheidung herangezogen werden.

Mit dieser Checkliste können Sie überprüfen, ob Ihr Kollege leitender Angestellter ist und damit durch den Sprecherausschuss vertreten wird.

Expertentipp: Kooperation zwischen Betriebsrat und Sprecherausschuss

Nehmen Sie die Chance wahr und kooperieren Sie mit dem Sprecherausschuss. Veranstalten Sie gemeinsame Sitzungen und laden Sie sich (wenn es thematisch sinnvoll ist) zumindest hin und wieder zu Ihren eigenen Sitzungen ein.

Eigene Vertretung der leitenden Angestellten im Sprecherausschuss

Mit dem Sprecherausschuss verfügen die leitenden Angestellten über ihr eigenes Gremium zur Mitbestimmung. Dass der Betriebsrat nicht für die leitenden Angestellten zuständig ist, hat der Gesetzgeber sich gut überlegt. So wollte er Konflikte verhindern, die sich daraus ergeben können, dass leitende Angestellte eben oft eine sehr enge Verbindung zum Arbeitgeber haben. Dennoch kann es durchaus sinnvoll sein, in Ihrem Betrieb einen Sprecherausschuss zu bilden, falls es noch keinen gibt. Zum einen sind viele Fälle denkbar, in denen auch ein leitender Angestellter die Hilfe eines Gremiums zu seiner Interessenwahrnehmung gut gebrauchen kann. Gemeinsam lässt sich oft mehr erreichen als allein. Zum anderen können sich aus der Zusammenarbeit mit dem Sprecherausschuss auch für Ihre Arbeit wertvolle Impulse und Anregungen ergeben.

Der Sprecherausschuss hat in erster Linie die Aufgabe, die Belange der leitenden Angestellten im Betrieb zu vertreten. Zu diesem Zweck besitzt er gegenüber dem Arbeitgeber Mitwirkungsrechte. Diese beschränken sich allerdings auf Anhörungs-, Unterrichtungs- und Beratungsrechte – erzwingbare Mitbestimmungsrechte gibt es nicht.

Schwerpunkt liegt auf personellen Angelegenheiten

Der Arbeitgeber muss den Sprecherausschuss insbesondere – bei der Änderung der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen sowie der Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze rechtzeitig unterrichten und die vorgesehenen Maßnahmen beraten (§ 30 SprAuG),

  • über eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten rechtzeitig informieren (§ 31 Abs. 1 SprAuG) und
  • vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten anhören (§ 31 Abs. 2 SprAuG).

Übersicht: Das kennzeichnet leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG)

Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung des Unternehmens und im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Voraussetzungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (Nr. 3).

Das Gesetz trifft auch eine Regelung, wenn die Einstufung unklar ist. Nach § 5 Abs. 4 BetrVG ist im Zweifel leitender Angestellter, wer

  • aus Anlass der letzten Wahl den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  • einer Leitungsebene angehört, die überwiegend aus leitenden Angestellten besteht oder
  • ein regelmäßiges Arbeitsentgelt enthält, welches für leitende Angestellte üblich ist oder
  • falls noch immer Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, dass das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Die einfache Bezugsgröße für das Jahr 2017 sind pro Jahr in den westlichen Bundesländern 35.700 Euro und in den neuen Bundesländern 31.920 Euro. Diese Werte sind, wie bereits beschrieben, zu verdreifachen.

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