23.06.2021

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Arbeitsschutz

Sicherheitsingenieur

Arbeitnehmer (Beschäftigter, Mitarbeiter) ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und seine Arbeitskraft aufgrund eines Arbeitsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Im Bereich des Arbeitsschutzes stehen dem Arbeitnehmer bestimmte Rechte zu. Er hat allerdings auch Verpflichtungen. Die Pflichten der Arbeitnehmer im Arbeitsschutz regelt unter anderm das Arbeitsschutzgesetz in Abschnitt drei. Beschäftigte spielen damit im Arbeitsschutz ebenso wie der Arbeitgeber und andere Funktionsträger eine aktive Rolle.

Rechte des Arbeitnehmers

Laut § 17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitnehmer zwei zentrale Rechte bei der Gestaltung und Ausführung des Arbeitsschutzes.

Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers

Zunächst einmal haben Arbeitnehmer das Recht, „dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen“. Abweichend hierfür gilt jedoch für Beamte § 125 des Bundesbeamtengesetzes.

Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Weiterhin haben Arbeitnehmer das Recht, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und falls der Arbeitgeber auch auf darauf gerichtete Beschwerden keine Abhilfe leistet. Dem Arbeitnehmer dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.

Pflichten des Arbeitnehmers

Die Pflichten der Arbeitnehmer in Sachen Arbeitsschutz lassen sich in den folgenden zentralen Punkten zusammenfassen:

  • Einhalten der Arbeitsschutzanweisungen
  • bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Arbeitsstoffen, Transportmitteln, sonstigen Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung
  • unverzügliche Meldung von Sicherheitsgefahren und festgestellten Mängeln und Defekten an den Arbeitgeber oder den zuständigen Vorgesetzten
  • Unterstützung des Arbeitgebers gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG)
Autor*in: WEKA Redaktion

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