Welche EnEV gilt wann?

Frage
Ein Bauherr hat 2013 einen Bauantrag zur Errichtung eines EFH gestellt, das Bauvorhaben jedoch aus persönlichen Gründen nicht umgesetzt. Die Genehmigung wurde 2014 und 2016 verlängert. Das Grundstück samt genehmigtem Plan wird verkauft und der neue Besitzer möchte den vom Vorbesitzer übernommenen Plan realisieren. Aus verschiedensten Gründen will er unbedingt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige EnEV 2007 angewendet wissen.
Antwort
Zunächst bestimmt die EnEV selbst hierzu Folgendes:
Gemäß § 28 EnEV (Allgemeine Übergangsvorschriften) ist auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, diejenige Fassung der EnEV anwendbar, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder Bauanzeige galt.
Beispiel
Ausgangspunkt sind die EnEV 2009, die EnEV 2013 und Modifikationen ab 2016. In Bezug auf die auch angefragte Anwendbarkeit EnEV 2007 lässt sich seriöserweise keine Anwendbarkeit mehr feststellen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es sich bei der EnEV, gleich welchen Datums, um anzuwendendes öffentliches, und damit zwingendes, Recht handelt. Öffentliches (Bau-)Recht steht aber – im Gegensatz zum privaten (Bau-)Recht – so gut wie gar nicht im Anwendungsermessen des Bauherrn.
Hinweis für die Praxis
Die EnEV ist eine öffentlich-rechtliche Norm. Ihre Anforderungen und die der EEWärmeG sind zwingend in Planerverträgen einzuhalten und bedürfen daher grundsätzlich auch keiner besonderen vertraglichen …
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