Technische Ausrüstung Ermittlung der Honorarzone

Nach § 5 Abs. 2 HOAI sind für Anlagen der Technischen Ausrüstung drei Honorarzonen definiert.
Tab. 1: Honorarzonen für Anlagen der Technischen Ausrüstung
Honorarzone nach § 5 Abs. 2 HOAI |
Planungsanforderungen |
---|---|
Honorarzone I |
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen |
Honorarzone II |
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen |
Honorarzone III |
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen |
Die Zuordnung zu den einzelnen Honorarzonen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 HOAI nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in der Objektliste in Anlage 15, Nr. 15.2.
Objektliste
Die Aufzählung der Anlagen in der Objektliste in Anlage 15, Nr. 15.2 und deren Zuordnung in die jeweilige Honorarzone sind beispielhaft und nicht abschließend. Eine abschließende Aufzählung aller Objekte ist gar nicht möglich. Die Objektliste ist nur anzuwenden, wenn keine besonderen Verhältnisse und die üblichen Anforderungen vorliegen. Die in der Objektliste aufgeführten Regelbeispiele sind nur dann für die Bewertung heranzuziehen, wenn gleichzeitig die Bewertungsmerkmale ausschließlich der gleichen Honorarzone vorliegen.
Ergibt sich bei Bestimmung der Honorarzone durch die Objektliste eine andere Honorarzone als durch die Bewertung nach Bewertungsmerkmalen, ist die Bewertung nach Bewertungsmerkmalen maßgebend. Daher ist im Zweifel immer eine Überprüfung auf Grundlage der Bewertungsmerkmale erforderlich. Die Objektliste kann deshalb nur im Regelfall für die Bestimmung der Honorarzone verwendet …
Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „HOAI-Praxiskommentar + Vertragsmuster“. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, „HOAI-Praxiskommentar + Vertragsmuster“ 30 Minuten lang live zu testen - sofort, ohne Registrierung und mit Zugriff auf fast alle Funktionen.
„HOAI-Praxiskommentar + Vertragsmuster“ jetzt 30 Minuten live testen!