22.07.2019

Die Löschwasserrückhaltung: Wer braucht sie und wie groß muss sie sein?

Die anstehende Novelle der TRwS 779 rückt das Thema Löschwasserrückhaltung wieder in den Vordergrund. Klären Sie, ob Sie grundsätzlich eine Löschwasserrückhaltung benötigen und welches Volumen diese ggf. haben muss.

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Welche Betriebe benötigen eine Löschwasserrückhaltung?

Nicht selten herrscht Verwirrung darüber, welche Betriebe grundsätzlich eine Löschwasserrückhaltung benötigen und wie diese konkret gebaut sein muss. Der Grund liegt darin, dass zwei verschiedene Behörden beteiligt sind:

  • Ob Sie eine Löschwasserrückhaltung bauen müssen oder nicht, entscheiden die zuständigen Wasserbehörden.
  • Wie groß diese ausfallen muss, entscheiden aber die Baurechtsbehörden

Grundsätzlich brauchen Sie keine Löschwasserrückhaltung, wenn Sie ausnahmslos mit nicht brennbaren Stoffen zu tun haben, die sich in wiederum nicht brennbaren Behältern bzw. Verpackungen befinden. Auch muss die bauliche Anlage im Wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Sie können auch auf eine Löschmittelrückhaltung verzichten, wenn Ihr Betrieb Sonderlöschmittel einsetzt. Diese müssen jedoch

  • ohne Wasserzusätze und
  • nicht wassergefährdend

sein. Das ist beispielsweise bei CO₂-Löschanlagen und Inertgaslöschanlagen der Fall.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, müssen Sie eine Löschwasserrückhaltung bauen lassen. Wie groß diese sein muss? Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) bietet mit einem Leitfaden eine praxisgerechte Vorgehensweise zur Berechnung des zurückzuhaltenden Löschwasservolumens an. Diese Berechnung erfolgt auf der Basis einer Risikobewertung.

Schritt 1: Eintrittswahrscheinlichkeit berechnen

Die Eintrittswahrscheinlichkeit bemisst sich nach dem Flammpunkt der eingesetzten Stoffe und deren Brennbarkeit sowie der Art der Handhabung und der Lagerung. Dabei wirken sich präventive Maßnahmen wie die Beobachtung möglicher Zündquellen und die brandschutztechnische Betreuung mindernd auf die Risiken aus.

Entsprechend können Sie eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit annehmen, wenn die Handhabung sicher und ein ausgebauter präventiver Brandschutz wirksam ist. Ist dies nicht der Fall, gehen Sie von einer mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit aus, sofern die Handhabung in überwiegend geschlossenen Systemen erfolgt. Wird mit überwiegend offenen Systemen gearbeitet, spricht man von einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit.

Schritt 2: Schadenspotenzial ermitteln

Um das Schadenspotenzial zu ermitteln, wird das Gefahrenpotenzial von Löschwasser und die möglichen Auswirkungen auf Wasser und Boden mit der vorhandenen relevanten Infrastruktur einer baulichen Anlage gewichtet. Die Infrastruktur beschreibt die Umgebung einer baulichen Anlage, vor allem aber bezieht sie sich auf den Ablauf.

Optimalerweise besteht der Ablauf aus einer Rückhaltemöglichkeit innerhalb des Betriebsgeländes in Verbindung mit einer industriellen Kläranlage und wirkt sich somit reduzierend auf das Schadenspotenzial aus.

Gibt es dagegen einen direkten Abfluss in einen Vorfluter, in Schutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete gemäß AwSV oder in unbefestigte Flächen außerhalb des Betriebsgeländes, erhöht dies das Schadenspotenzial der Anlage.

Schritt 3: Risiko und Löschwasserrückhaltemaßnahmen ermitteln

Aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Schadenspotenzial ergibt sich ein Risikofaktor, der wiederum bestimmte Löschwasserrückhaltemaßnahmen nach sich zieht:

  • R0: Hier besteht kein Risiko, entsprechend ist auch keine Löschwasserrückhaltung über die üblichen kommunalen Regelungen hinaus notwendig.
  • R1: Hier muss das Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten werden. Die Löschwasserrückhaltung muss nicht dauerhaft, sondern kann im Rahmen der Gefahrenabwehr erst im Brandfall durch mobile Systeme geschaffen werden.
  • R2: Es braucht eine dauerhafte Löschwasserrückhaltung. Dafür können Sie auch anderweitig genutzte Abwassersysteme einsetzen.
  • R3: Die Löschwasserrückhaltung muss dauerhaft geschaffen werden und darf ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.

Je nach Risikofaktor bestehen auch unterschiedliche Anforderungen an die Dichte des Untergrunds.

Überarbeitung der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe 779

Die aktuelle Überarbeitung der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe 779 soll die Regelungen von § 20 AwSV ergänzen und mit der bestehenden Löschwasserrückhalterichtlinie zusammenführen. Im ersten Entwurf vom Dezember 2018 werden Ausnahmen z.B. für Heizölverbraucheranlagen und erdgededeckte Anlagen festgelegt. Außerdem soll es Bagatellregelungen geben. Vorgesehen sind auch pauschale Ansätze für Rückhaltevolumina sowie die Festlegung von Abweichungsmöglichkeiten.

Das Bundesratsverfahren und der Kabinettsbeschluss sind für das zweite Quartal 2020 geplant.

Hier finden Sie den VCI-Leitfaden zur Löschwasserrückhaltung:

https://www.vci.de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-loeschwasserrueckhaltung.jsp

Autor*in: WEKA Redaktion