09.02.2017

Gelbdruck zur DIN 18531 – Dachabdichtung – veröffentlicht

Gelbdruck zur DIN 18531 - Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen - wurde veröffentlicht!

DIN 18531

Im Bereich der Konstruktion von Flachdächern konkurrieren die DIN 18531 und die Flachdachregeln des Dachdeckerhandwerks. Seit Jahren ist eine Novelle der Fachregeln des Dachdeckerhandwerks in Arbeit, der daraus resultierende „Gelbdruck“ ist seit Juli 2015 in Verwendung. Für intensiv begrünte Dächer ist die DIN 18533 heranzuziehen.

Während sich bei den Handwerksregeln eine Verfestigung des Gelbdrucks ankündigt, arbeitet das deutsche Institut für Normung (DIN) an einer komplexen Novelle der DIN 18531. Diese wurde Ende 2016, ebenfalls als „Gelbdruck“, zur Kommentierung veröffentlicht.

Beide Regelungen wurden bauaufsichtlich zu keiner Zeit eingeführt. Keine der Regeln hat sich so sehr durchsetzen können, dass sie unangefochten den „Stand der Technik“ wiedergibt. Ob das mit der Novelle der DIN 18531 gelingen wird, bleibt abzuwarten.

Sollte der Gelbdruck in eine reguläre DIN überführt werden, wären damit weitreichende Änderungen verbunden.

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Was bringt die neue DIN?

Während die gültige DIN 18531 nur für nicht genutzte Dächer gilt, soll die neue DIN auch genutzte Dächer, Balkone, Loggien und Laubengänge umfassen. Das wirft im System der DIN erhebliche Probleme auf, da die Anforderungen von Balkonen deutlich anders sind als die von genutzten Flachdächern. In der grundsätzlichen Logik folgt die Neufassung der Altfassung. Teil 1 klärt Anforderungen, Standards und Begriffe, Teil 2 befasst sich mit eingesetzten Stoffen, Teil 3 regelt Details, Teil 4 die Instandhaltung. Neun ist Teil 5, der Balkone, Loggien und Laubengänge umfasst und sozusagen eine „Norm in der Norm“ darstellt.

Klassen und Stufen fast unverändert

In den mechanischen Anforderungen bleibt es bei der Beurteilung nach zwei verschiedenen Beanspruchungsstufen (I und II), die nur unwesentlich verändert werden. Auch die thermischen Beanspruchungsstufen A und B bleiben erhalten.

Die Kombination wird nun in „Einwirkungsklassen“ umgerechnet, nicht mehr in „Beanspruchungsklassen“. Es ändert sich lediglich der Name. Ebenfalls erhalten bleiben die Anwendungsklassen, also die Unterteilung nach „höherwertiger“ oder „normaler“ Ausführung. Die Umsetzung spiegelt sich auch weiterhin insbesondere in der Materialwahl und in Details der Anschlüsse wieder.

Dachneigung

In der Umsetzung ändern sich für Planer kaum etwas Die Regelneigung beträgt weiter 2 %, beim Zwang zur Vermeidung von Pfützen sind weitere Maßnahmen erforderlich. Neu ist die Möglichkeit, in der höheren Anwendungsklasse K1 beim Einsatz geeigneter Dachabdichtungen auch Dächer ganz ohne Gefälle zu planen. Wegen der häufigen Probleme bei der Entwässerung regelt die neue DIN diesen Aspekt etwas detaillierter, die Vorgaben sind genauer und strenger. Dachablaufe sind so einzubauen, dass am Ablauf kein Wasseranstau entstehen kann. Angeregt wird oberflächenbündiges Einlassen. Das Problem der Tür zum begehbaren Dach wird angesprochen, indem bei Dachterrassen mit geschlossener Brüstung Notüberlaufe so anzuordnen sind, dass bei Verstopfung des regulären Ablaufs die Türschwelle nicht überstaut werden kann. Die Lösung des Problems barrierefreier Anschlüsse bleibt dem Planer vorbehalten.

Neuigkeiten

Für Solaranlagen wurde ein neues Unterkapitel eingeführt, das im Kern Hinweise gibt, was zu beachten ist, jedoch eine konkrete Planung nicht ersetzt.

Neu eingeführt werden, ähnlich wie in den Regeln des Dachdeckerhandwerks, Fugentypen für Bewegungsfugen. Sie sollen es vereinfachen, mit den vielfältigen Bewegungen auf Dächern planerisch umzugehen.

Insgesamt ist der Neuigkeitswert überschaubar, vor allem soweit er sich an den Planer richtet. Die Ausführung hingegen leidet weiter unter dem Konflikt zwischen Flüssigabdichtungen und bahnenförmigen Abdichtungen. Beide wollen sich in den Regelwerken wiederfinden. In der Praxis wird damit auch in Zukunft viel von der grundsätzlichen Wahl des Abdichtungssystems und den Fähigkeiten der beauftragten Baufirma abhängen. Planerisch sind die Grundanforderungen nicht wesentlich geändert, in der Bauüberwachung bleibt es bei höchster Sorgfaltspflicht für den Bauleiter.

Autor*in: Dipl.-Ing. Architekt Daniel F. Ulrich (Daniel F. Ulrich, Dipl.-Ing. Architekt, Regierungsbaumeister, Planungs- und Baureferent der Stadt Nürnberg. Ab 2007 war er in der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg tätig, die er von 2012 an auch leitete. Berufsmäßiger Stadtrat für die Bauverwaltung Nürnberg.)