06.02.2016

Bauleitplanung – Ermittlung der Honorarzone: Bebauungsplan

Bauleitplanung – Anwendungsbereich

 

Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen

Grundlagen des Honorars

In § 21 Abs. 1 HOAI wurde die Regelung des § 21 Abs. 1 HOAI 2009 unter Aktualisierung der Honorartafelwerte beibehalten. Das bedeutet, dass wie bisher die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in einer Honorartafel festgesetzt sind.

Die Anzahl der Honorarzonen wird von fünf auf drei Zonen reduziert. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anzahl der Honorarzonen für die Flächenplanung insgesamt. § 21 Abs. 2 HOAI (Berechnung des Honorars nach der Größe des Planbereichs) entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 2 HOAI 2009. Lediglich zur Klarstellung werden die für die Honorarberechnung maßgeblichen zwei Bezugsgrößen benannt, die Fläche des Plangebiets und die Honorarzone.

Die Struktur und der Regelungsinhalt des § 21 Abs. 3 und 4 HOAI wurden neu überarbeitet. § 21 Abs. 3 HOAI wurde infolge der Änderungen in § 20 Abs. 7 und 9 HOAI überarbeitet.

Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist für den Bebauungsplan der Verweis auf die für den Flächennutzungsplan maßgeblichen Bewertungsmerkmale entfallen. Nunmehr werden in § 21 Abs. 3 HOAI für den Bebauungsplan die für die Zuordnung zur Honorarzone spezifischen Bewertungsmerkmale aufgenommen. Diese wurden an die Inhalte des Bebauungsplans und der detaillierten Planungsebene angepasst. Wie bei den Bewertungsmerkmalen für den Flächennutzungsplan ist unter „Infrastruktur“ sowohl die technische als auch soziale …

Autor*in: Alois Strohmayr

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