Alternativenprüfung im Bebauungsplanverfahren; Konfliktbewältigung (OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2010 – 8 C 10600/10)

Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Alternativenprüfung bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Zum Lärmschutz für Anwohner eines Baseballstadions
Zum Gebot der Konfliktbewältigung (hier: Lichtimmissionen der Flutlichtanlage eines Baseballstadions)
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2010 – 8 C 10600/10)
Aus den Gründen
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiellrechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot, in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – insbesondere Standortalternativen – in Betracht zu ziehen, …
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