Abrechnung von Leistungen – vorbeugender Brandschutz AHO Nr. 17
Autor: Dr. iur. Klaus-Peter Ohlemann
Schnellübersicht |
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Zielgruppe/Bedeutung zur Erklärung der Symbole siehe Teil ½, Seite 1; zur Erklärung der Symbole siehe Zeichenerklärung im Verzeichnis „Redaktionelles“ |
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Dieser zweite von zwei Aufsätzen behandelt die Möglichkeit der Abrechnung nach AHO Nr. 17 „Leistungen für Brandschutz“ (Stand: Juni 2015). Außerdem wird ein Mustervertrag vorgestellt. |
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Gesetzliche Grundlagen |
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HOAI 2009 (2013 und alte Fassung); §§ 631 ff. BGB |
Der vorbeugende Brandschutz als eigenständige Planungsleistung
In der HOAI haben diverse ingenieurtechnische Planungsleistungen, die für einen vollständigen genehmigungsfähigen Bauantrag erforderlich sind, Erwähnung gefunden. Für diese regelt die HOAI entweder eine gesonderte fachplanerische Vergütung oder grenzt sie ausdrücklich aus. Jene sind dann individuell preisrechtlich bei den Vertragsverhandlungen zu vereinbaren.
Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst einmal, dass die übliche Vergütung anzusetzen ist [1].
Dies gilt somit auch für Leistungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes, da in der HOAI dieser Bereich als eigenständiges Leistungsbild nicht aufgenommen wurde.
Nur, was ist üblich und wie sind die Leistungen preisrechtlich zu erfassen?
Gerade bei Sonderbauten und in Bezug auf die gestiegenen Anforderungen in den diversen Landesbauordnungen führt die frühzeitige Einbindung eines Fachplaners „Brandschutz“ zu einer Planungsoptimierung …
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