15.02.2021

Wassergefährdende Stoffe

Anlagenverordnung

Wassergefährdende Stoffe nach § 62 Abs. 3 WHG und nach § 2 Abs. 2 AwSV sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthält hierzu nähere Regelungen über die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit sowie über das Einstufungsverfahren.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Anlagenverordnung (AwSV)

Begriffsbestimmung

§ 2 Abs. 2 AwSV knüpft an die Begriffsbestimmung der wassergefährdenden Stoffe in § 62 Abs. 3 WHG an: Danach ist die Eigenschaft dieser Stoffe, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern, als entscheidendes Kriterium anzusehen. Die AwSV präzisiert diese Aussage dahingehend, dass unter dem Oberbegriff der „wassergefährdenden Stoffe“ naturwissenschaftlich Stoffe und Gemische zu verstehen sind – unabhängig von ihrem Aggregatzustand.

In der Begründung zum Wasserhaushaltsgesetz (BT-Drucksache 16/12275, S. 71) war erläutert worden, dass der Begriff „wassergefährdende Stoffe“ Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Chemikalienrechts umfasst und Gemische und Abfälle einschließt. Die wassergefährdenden Stoffe müssen nach den Regeln von Kapitel 2 Abschnitt 2 AwSV in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden, wobei sich dabei auch herausstellen kann, dass ein bestimmter Stoff nicht wassergefährdend ist oder nach diesem Abschnitt als allgemein wassergefährdend gilt.

Eine fehlende Einstufung führt nicht etwa dazu, dass ein Stoff oder ein Gemisch nicht als wassergefährdender Stoff anzusehen ist. Ganz im Gegenteil bestimmt § 3 Abs. 4 AwSV, dass nicht eingestufte Stoffe oder Gemische (aus Vorsichtsgründen) zunächst als stark wassergefährdend gelten.

Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen ist eine zentrale Grundlage für die Festlegung von risikoproportionalen Anforderungen an Anlagen. Die festgelegten Wassergefährdungsklassen gelten nur im Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und sind nicht heranzuziehen, wenn Wirkungen dieser Stoffe in der Umwelt beurteilt werden sollen.

Besorgnisgrundsatz

§ 62 Abs. 1 und 2 WHG enthalten Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dabei wird unterschieden:

Anlagen
Anforderung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
Eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers darf nicht zu besorgen sein (Besorgnisgrundsatz).

Rohrleitungsnalagen, die

  1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
  3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen
Eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers darf nicht zu besorgen sein (Besorgnisgrundsatz).
Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen
Der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften muss erreicht werden.

Die Rechtsprechung hält den Besorgnisgrundsatz für erfüllt, wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist, legt den Besorgnisgrundsatz also streng aus. Die Forderung nach dem bestmöglichen Schutz der Gewässer für Umschlagsanlagen kommt dem Besorgnisgrundsatz sehr nahe. Gemeint ist ein Schutz durch technische Vorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Besorgnis“ vermieden, weil gerade beim Umschlagen von Stoffen Unfälle oder unbeabsichtigtes Auslaufen und damit auch eine dahingehende Besorgnis nie völlig ausgeschlossen werden können.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen im Übrigen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden (§ 62 Abs. 3 WHG).

Autor*in: WEKA Redaktion

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