24.06.2021

Störfallbeauftragter – Aufgaben, Bestellung und Rechte

Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen unter bestimmten Bedingungen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen (§ 58a Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz).  Hier sind insbesondere die Art und Größe der Anlage sowie die Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft von Bedeutung. Die Anforderungen an den Störfallbeauftragten sind dementsprechend hoch – ebenso wie die an Bestellung und Einbindung in den Betrieb. Lesen Sie hier, wie Ihr Betrieb bei der Bestellung und Einbindung von Störfallbeauftragten rechtlich auf der sicheren Seite bleibt.

Störfallbeauftragter telefoniert wegen einer Anlage.

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen im Normalfall einen Störfallbeauftragten ernennen. Auch bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall behördlich angeordnet werden. Ein Störfallbeauftragter soll dabei helfen, die Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu beherrschen und bei einer Störung mögliche Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu vermeiden.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • 5. BImSchV: Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Die Aufgaben des Störfallbeauftragten

Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Sicherheitsangelegenheiten und ist u.a. zu folgenden Aufgaben berechtigt und verpflichtet:

  • Hinwirken auf Verbesserung der Sicherheit der Anlage
  • Mitteilung von Störungen
  • Einhaltung des BImSchG und der Verordnungen zum BImSchG sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen
  • Kontrolle der Betriebsanlagen in regelmäßigen Abständen
  • Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung
  • Aufzeichnungspflicht von bestimmten Maßnahmen
  • Jahresbericht an den Betreiber

Bestellung des Störfallbeauftragten

Wann braucht es einen Störfallbeauftragten?

Die Bestellpflicht wird durch § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV konkretisiert. Danach muss ein Störfallbeauftragter bestellt werden, wenn in einem Betriebsbereich gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung benannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

  • Je Betriebsbereich müssen Betriebe die gefährlichen Stoffe ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sind oder entstehen können. Werden dabei die Mengenschwellen erreicht oder überschritten, braucht es mindestens einen Störfallbeauftragten.
  • Die Behörde kann aber im Einzelfall dem Betreiber die Bestellung eines Störfallbeauftragten auch dann auferlegen, wenn die vorhandenen gefährlichen Stoffe diese Mengenschwellen nicht erreichen. Unter diesen Voraussetzungen muss sie zu dem Schluss kommen, dass die Bestellung zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist.

Ausnahmen und Besonderheiten bei Bestellung Störfallbeauftragter

Die zuständige Behörde kann auch

  • auf Antrag des Betreibers die Ausnahme von der Bestellung eines Störfallbeauftragten gestatten, wenn die Gefahr eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist,
  • Konzernen die Bestellung eines Störfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten (§ 4 der 5. BImSchV),
  • Betreibern auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter gestatten, wenn die sachgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.

Wer darf Störfallbeauftragter werden? Die Voraussetzungen

Der Betreiber kann, sofern die sachgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen. Mehr über die Qualifikationen, Fähigkeiten und Qualitäten, die bei der Ernennung des Störfall- und auch des Immissionsschutzbeauftragten eine Rolle spielen müssen, finden Sie in dieser Checkliste:

Störfallbeauftragter bestellt? So geht es weiter

Unternehmen müssen die Bestellung des Störfallbeauftragten schriftlich an die Behörde weiterleiten. Die Aufgaben müssen in diesem Schreiben genau bezeichnet werden. Über die Bestellung ist der Betriebs- und Personalrat des Unternehmens zu informieren. Eine Abschrift des Bestellungsschreiben erhält die bestellte Person.

Die Rechte des Störfallbeauftragten

Vortragsrecht

Um sicherzustellen, dass der Störfallbeauftragte seine Vorschläge, Bedenken, Mängel etc. unmittelbar der Geschäftsführung zur Kenntnis bringen kann, ist ein Vortragsrecht festgeschrieben. Demnach müssen von der Geschäftsführung innerbetriebliche Organisationsstrukturen festgeschrieben werden, mittels derer sichergestellt wird, dass sich der Beauftragte an die Geschäftsführung wenden kann.

Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot

Um zu verhindern, dass bei Differenzen zwischen einem – engagierten und dadurch eventuell unbequemen – Störfallbeauftragten und der Geschäftsführung der Mitarbeiter gekündigt wird, ist im BImSchG der Kündigungsschutz für die Dauer der Tätigkeit sowie das Jahr nach der Abberufung festgeschrieben.

Weitere Rechte des Störfallbeauftragten

  • Stellungnahme vor Investitionsentscheidungen sowie vor Planung von Betriebsanlagen, vor Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Kooperation mit dem Arbeitsschutz
  • Teilnahme an Schulungen
  • Gutachten nach § 28a BImSchG
Autor*in: WEKA Redaktion