20.06.2022

Transport von Lithiumbatterien

Sei es als Knopfzelle, Mignonbatterie oder 9-V-Block – die kleinen Kraftpakete stecken heute in zahlreichen Geräten und Anwendungen. Bei unsachgemäßer Verwendung und Lagerung können sich Lithiumbatterien jedoch als Zündstoff erweisen. Auch auf den sachgerechten Transport kommt es an. Hier gibt es daher einiges zu beachten. Was genau, erfahren Sie in unserem heutigen Beitrag.

Transport von Lithiumbatterien

Lithiumbatterien haben es in sich. Beschädigungen, elektrische Fehler oder thermische Einwirkungen können verheerende Folgen haben. Mechanische Beschädigungen lassen stark reizende, brennbare oder giftige Stoffe austreten. Ein Kurzschluss durch z.B. Produktionsfehler kann zur Überhitzung und zum Brand führen. Auch schon die äußere Erwärmung einer Lithiumbatterie, etwa durch Sonneneinstrahlung oder Heizung, kann einen Brand oder eine Explosion verursachen. So gab es bereits einige Schadensfälle wie Großfeuer in Produktions- und Lagerhallen. Der Transport von Lithiumbatterien birgt also viele Risiken, weshalb spezielle Gefahrgutvorschriften zu beachten sind.

Klassifizierung für den Transport von Lithiumbatterien

Lithiumbatterien sind Gefahrgut. Sie unterliegen daher den Gefahrgutvorschriften ADR und RID. Was passiert, wenn diese Batterien beschädigt sind und befördert werden müssen? Die Gefahrgutvorschriften enthalten hierzu Regelungen. Lithiumbatterien werden im ADR und RID als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) bestimmten UN-Nummern zugeordnet. So gibt es beispielsweise jeweils eigene UN-Nummern für Lithium-Metall-Batterien b Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (auch für verpackte), in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithiumbatterien sowie batteriebetriebene Fahrzeuge.

Unter Punkt 2.2.9.1.7 ADR/RID ist definiert, dass der Begriff „Lithiumbatterien“ alle Zellen und Batterien einschließt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten. Diese müssen den UN-Nummern 3090 oder 3091 oder 3480 oder 3481 zugeordnet werden.

Voraussetzungen für den Transport von Lithiumbatterien

Generelle Voraussetzung für die Zulassung von Lithiumzellen und/oder -batterien zum Transport ist der Nachweis der erfolgreichen Prüfungen gemäß den „Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Test and Criteria, Teil III, Abschnitt 38.3“. Die deutsche Übersetzung der „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (www.bam.de, Publikationen, Handbücher) veröffentlicht.

Darüber hinaus ist im konkreten Einzelfall ein Blick ins ADR/RID unerlässlich, da die Vorschriften komplex sind.

Ausnahmen berücksichtigen

Abweichende Regelungen vom ADR und RID nach Abschnitt 1.5.1 sind für Lithiumbatterien durch die Ausnahme M335 und SV RID 2/2021 „Beförderung zusammengesetzter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind“ beschlossen worden. Die Ausnahmen hat Deutschland gegengezeichnet, d.h., sie sind auch in Deutschland anwendbar. Die Ausnahmen sind bis zum 31.12.2022 befristet.

Autor*innen: Beate Schleicher, Christine Lendt