28.01.2021

Konkrete Pflichten der Registranten nach der REACH-Verordnung

Nachgeschaltete Anwender von Chemikalien, ECHA und die EU-Kommission klagen über Mängel in den eingereichten Registrierungsdossiers. Daher hat die Kommission jetzt in einer neuen Verordnung die Pflichten zur Aktualisierung von Registrierungen unmissverständlich definiert – ebenso die Fristen für die Erfüllung der einzelnen Anforderungen. Welche das jeweils genau sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

REACH-Pflichten für Registranten

Überblick über die konkreten REACH-Pflichten zur Registrierung

Nach Art. 22 Abs. 1 der REACH-Verordnung sind Registranten dafür verantwortlich, ihre Registrierungen unverzüglich anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren und die neuen Daten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln. Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission vom 09.10.2020 präzisiert die REACH-Pflichten zu folgenden Sachverhalten:

  • Änderungen des Status oder der Identität eines Registranten
  • Änderungen der Zusammensetzung des Stoffs
  • Änderungen des Mengenbereichs
  • neue identifizierte Verwendungen oder neue Verwendungen, von denen abgeraten wird
  • neue Erkenntnisse über die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt
  • Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung des registrierten Stoffs
  • Aktualisierungen oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung
  • Versuchsvorschläge vor der Durchführung von Versuchen nach Anhang IX oder Anhang X
  • Änderungen der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier
  • Aktualisierungen mit weiteren Versuchen
  • sonstige kombinierte Aktualisierungen
  • Aktualisierungen gemeinsamer Einreichungen
  • Aktualisierungen nach einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131

Zu all diesen Pflichten nach REACH nennt die Verordnung (kurze!) Fristen, innerhalb deren diese zu erfüllen sind.

Wann handelt es sich um „neue Informationen“?

Informationen gelten als „neu“, wenn der Registrant seit der letzten Aktualisierung oder seit der Erstregistrierung davon Kenntnis erlangt. Die Pflicht der Registranten, ihre Registrierungsdossiers zu aktualisieren, umfasst auch, dass sie alle relevanten Informationen überprüfen und im Blick behalten. Sie müssen also sicherstellen, dass ihre Registrierungen stets auf dem neuesten Stand sind.

Für wen die REACH-Pflichten zur Registrierung gelten

Diese Regelungen erfassen sowohl  individuelle Registrierungen als auch  gemeinsame Einreichungen mehrerer Registranten; im letzteren Fall ist der federführende Registrant für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich.

Die Verordnung ist am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – also am 11.12.2020 – in Kraft getreten; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten (keine Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften erforderlich).

Autor*in: Ulrich Welzbacher