16.02.2021

TRGS 410: Anforderungen an das Expositionsverzeichnis

Die TRGS 410 konkretisiert die Pflichten von Arbeitgebern zum Expositionsverzeichnis nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und regelt Details. So müssen beispielweise im Expositionsverzeichnis nicht nur die Art, sondern auch die Höhe und Dauer der Exposition dokumentiert werden. Ziel ist es, einen schnellen Überblick über die Beschäftigten zu bieten, die krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen exponiert sind – für den Arbeitgeber wie für die Arbeitsschutz-Verantwortlichen.

Chemikalien

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 410 konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers, ein Expositionsverzeichnis zu führen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 14 GefStoffV muss der Arbeitgeber unter anderem ermitteln, ob für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und/oder keimzellenmutagenen Stoffen ein Expositionsverzeichnis zu erstellen ist.

In welchen Fällen von einer Gefährdung auszugehen ist und deshalb eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis zu erfolgen hat, erläutert Nummer 4 der TRGS 410 „Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis“ in ausführlicher Form.

Laut TRGS 410 muss das Expositionsverzeichnis diese Informationen enthalten

Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen vorliegt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass ein aktualisiertes Verzeichnis über diese Beschäftigten geführt wird, das mindestens die folgenden Angaben enthält:

1. Firmenbezeichnung: Adresse, ggf. Betrieb, Betriebsteil
2. Persönliche Daten des Arbeitnehmers: Name, Geburtsdatum
3. Gefahrstoffe
4. Zeitraum der Tätigkeit
5. Höhe der Exposition, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 und TRGS 402 fachkundig ermittelt wurde
6.  Dauer und Häufigkeit der Exposition laut Gefährdungsbeurteilung

Laut TRGS 410 müssen neben den Beschäftigten, die „regulär“ mit Gefahrstoffen Umgang haben,  auch diejenigen ins Expositionsverzeichnis aufgenommen werden, die wiederholt folgende Tätigkeiten im Betrieb ausüben:

  • Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten,
  • Wartungsarbeiten,
  • Reinigungsarbeiten,
  • Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen,
  • Abrissarbeiten,
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen

und bei denen eine Gefährdung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400, 401 und 402 nicht ausgeschlossen werden kann.

Expositionsverzeichnis: Aufbewahrungspflicht über 40 Jahre!

Der Arbeitgeber muss das Verzeichnis mit allen Aktualisierungen für die Dauer von 40 Jahren nach Ende der Exposition aufbewahren. Endet ein Beschäftigungsverhältnis, ist der Arbeitgeber verpflichtet, aus dem Betrieb scheidenden Arbeitnehmern einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen. Einen Nachweis hierüber muss er außerdem wie Personalunterlagen aufbewahren.

Wichtiger Hinweis: Neben der Aufbewahrungspflicht unterliegt der Arbeitgeber auch einer Aushändigungspflicht. Das bedeutet, er muss allen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlichen Personen, das heißt in erster Linie Vorgesetzten, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Behörden, das Expositionsverzeichnis zugänglich machen.

Bei geringen Gefährdungen, wenn zum Beispiel der Arbeitsplatzgrenzwert oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten werden oder bei bestimmten Labortätigkeiten, müssen die Beschäftigten nicht in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden.

Tipp: Um die Umsetzung der TRGS 410 zu erleichtern, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erstellt. Die Datenbank kann von allen Unternehmen kostenfrei genutzt werden.

 

Autor*in: Markus Horn