Liegeplätze im Fahrzeug
Dass Fahrerinnen und Fahrer ihre Ruhezeiten im Fahrzeug verbringen, ist für viele Unternehmen oft die einzige Möglichkeit, dem enormen Termindruck standzuhalten und Ausfallzeiten zu minimieren – zumal bei dem herrschenden ständigen Personalmangel. Umso wichtiger ist es, dass diese Liegeplätze die bestmögliche Erholung ermöglichen und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Liegeplätze in Fahrzeugen müssen für den Aufenthalt während der Ruhezeiten geeignet sein und die Erholung fördern. Dazu, was das im Einzelnen bedeutet, formulieren die geltenden Gesetze und Vorschriften (u.a. DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ und DGUV Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“) eine ganze Reihe von Anforderungen:
Verletzungen durch Oberflächen vermeiden
Liegeplätze müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten, sollen ausreichend Bewegungsraum bieten sowie sicher zu erreichen und zu verlassen sein. Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, bei denen keine Verletzungen zu erwarten sind und bei Unfällen die Verletzungsgefahr durch Kanten, Profile und Ecken möglichst gering ist.
Was ergonomisch unverzichtbar ist
Liegeplätze müssen an die Liegeposition, das Gewicht und die Wirbelsäulenform anpassbar sein und die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen. Die Ausstattung soll feuchtigkeitsregulierend sein und die Luftzirkulation mindestens zulassen, besser noch: fördern. Leichte Matratzen sind besser geeignet als schwere, da sie sich einfacher handhaben lassen.
Wie Lärm und Vibrationen vermindert werden sollen
Ruhendes Fahrpersonal soll sowohl im stehenden als auch im fahrenden Fahrzeug wenig Lärm und auch nur möglichst geringen Vibrationen ausgesetzt sein. Sind die Fahrzeugmotoren abgestellt, darf der Eigengeräuschpegel z.B. durch Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen nicht höher sein als der äquivalente Dauerschallpegel von 60 dB(A).
Zusätzliche Schalldämpfungen z.B. mit Akustikpaketen sind erforderlich, wenn während der Standzeiten mit Umgebungslärm zu rechnen ist.
Was bei Heizung und Kühlung beachtet werden muss
Fahrzeugräume mit Liegeplätzen brauchen Standheizungen und Standklimaanlagen, die unabhängig vom Fahrzeugmotor arbeiten. Die Erwärmung einer Standheizung gilt als ausreichend, wenn bei Außentemperaturen von minus 15 Grad eine Durchschnittsdifferenz zwischen Innen- und Außentemperatur von 35 Grad erreicht wird.
Beim Betrieb von Heizeinrichtungen in Räumen, in denen sich Liegeplätze befinden, darf von der Heizung keine Explosionsgefahr ausgehen. Die Verbrennungsluft für Heizungen darf keinesfalls dem Fahrzeuginnenraum entnommen werden und es muss ausgeschlossen sein, dass Abgase in die Heizluft eintreten. Für den Fall eines Sauerstoffmangels müssen Sicherheitsbe- und -entlüftungen vorhanden sein, die nicht außer Kraft gesetzt werden können.
Das gilt für Beleuchtung und Strom
Bei Liegeplätzen ist die Möglichkeit der Verdunkelung (z.B. durch Vorhänge an den Fenstern) erforderlich. Unabhängig von der Innenbeleuchtung des Fahrerhauses oder Fahrgastraums ist eine ausreichende Beleuchtung der Liegeplätze sicherzustellen.
Gefahren durch elektrischen Strom sind so weit wie möglich zu vermeiden. Beschäftigte sollen verdächtige Gerüche („verschmort“, „verbrannt“) oder defekte und lose Kabel unbedingt sofort melden.
Wie Personen und Ladung gesichert werden müssen
Liegeplätze sind mit Sicherungen gegen Herausfallen von Ladung und Personen zu versehen. Diese sollen einfach (z.B. mit einer Hand) zu bedienen sein. Die Sicherung darf keine Beschädigungen aufweisen. Sind die Liegeplätze hinter den Fahrer- und Beifahrersitzen angeordnet, können deren Rückseiten als ausreichende Sicherungen angesehen werden.
Häufig vergessen wird der Zwischenraum zwischen Fahrer- und Beifahrersitz. Beträgt er mehr als 400 mm, ist er zu sichern (z.B. mit einem gepolsterten Brett oder einem Netz). Personen auf Liegeplätzen müssen gegen herabfallende oder umherfliegende Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen) gesichert bzw. die Gegenstände müssen sicher verstaut sein.