23.10.2017

EMFV: neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor elektromagnetischen Feldern

Am 19.11.2016 ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) in Kraft getreten. Adressat der EMFV ist – wie bei allen Arbeitsschutzverordnungen – der Arbeitgeber.

EMV

Im Gegensatz zur EMFV steht das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG), das die Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler Einführer in die Pflicht nimmt. Mit dem EMVG wird das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, geregelt.

Die neue EMFV ist grundsätzlich keine EU-Konformitätsvorschrift wie das EMVG, sondern eine reine Arbeitsschutzregelung. Trotzdem hat sie auch mittelbare und faktische Auswirkungen auf die Hersteller, da es sich kein Arbeitgeber als Kunde leisten kann und wird, ein elektrisches Betriebsmittel, dessen Einsatz die Vorgaben der EMFV verletzt, zu verwenden.

Unmittelbare Auswirkungen auf den Hersteller kann § 3 Absatz 1 Satz 3 EMFV erzeugen. Danach kann der Arbeitgeber sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendige Informationen beim Wirtschaftsakteur, insbesondere beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel, oder von anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Erstellt also der Hersteller bspw. eine Mustergefährdungsbeurteilung für ein von ihm hergestelltes Produkt, muss diese Gefährdungsbeurteilung zwingend alle diesbezüglichen Vorgaben der EMFV einhalten.

Für Hersteller und Ihnen gleichgeordnete Wirtschaftsakteure ist es daher unverzichtbar, die Vorgaben der neuen Verordnung zu kennen und zu beachten.

Bei der EMFV handelt es sich um eine reine Arbeitsschutzverordnung. Die vielen Herstellern bekannte Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ist dagegen eine reine Umweltvorschrift. Diese beinhaltet Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder bzw. zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit.

Ziele der neuen EMFV

Basis für die EMFV bildet die EU-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (EMF-Richtlinie). Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht durch die Bundesregierung erfolgte im November 2016 in Form einer sogenannten Artikelverordnung, die aus vier Artikeln besteht.

  • Artikel 1 setzt alle Teile der Richtlinie 2013/35/EU zu elektromagnetischen Feldern um (mit Ausnahme der Gesundheitsüberwachung, dies geschah bereits über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV).
  • Artikel 2 enthält Änderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).
  • Artikel 3 enthält Änderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV).
  • Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

Die EMFV des Artikels 1 stützt sich dabei auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Wie üblich war die Bundesregierung mit der Umsetzung des Termins allerdings wieder nachlässig. Eigentlich hätte die Richtlinie 2013/35/EU nämlich bis spätestens 01.07.2016 in deutsches Recht überführt werden müssen.

Weitere Informationen zu den Inhalten dieser Verordnung erhalten Sie in unserem Produkt „Elektromagnetische Verträglichkeit“.

Autor*in: Ernst Schneider