12.10.2020

Corona: Hinweise zum Umgang mit schutzbedürftigen Personen

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält auch Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders schutzbedürftiger Personen. Eine Hilfestellung dazu hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin jetzt mit einer entsprechenden Arbeitsmedizinischen Empfehlung veröffentlicht. Sie unterstützt Betriebsärzte dabei, Arbeitgeber und Beschäftigte systematisch zum Arbeitsschutz zu beraten, gerade bei Vorerkrankung oder fortgeschrittenem Alter.

Risikopatient: Diabetis steiger tdas Risiko einer schweren Erkrankung an COVID-19

Die Gefährdungsbeurteilung legt die Basis für den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Dabei sind stets auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Gruppen von Beschäftigten zu berücksichtigen. Im Normalbetrieb sind das z.B. werdende Mütter oder Jugendliche.

Im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 gibt es weitere Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit COVID-19 haben. Dabei stehen vor allem Alter und Vorerkrankungen im Fokus.

Risikofaktoren gemäß RKI

  • Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an.
  • Auch verschiedene Grunderkrankungen, wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen oder Adipositas, und Faktoren wie das Rauchen scheinen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
  • Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher, als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt.
  • Auch für Patienten mit einem geschwächten Immunsystem besteht ein höheres Risiko.

Um die verschiedenen Einflüsse in ihrer ganzen Komplexität zu erfassen, fordert das Robert-Koch-Institut (RKI) eine individuelle Risikofaktorenbewertung im Sinne einer arbeitsmedizinischen Begutachtung.

Das sagt die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

Gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sollte das Vorgehen bei Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefährdungen bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten auf folgender Grundlage erfolgen:

  1. Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Umsetzen des TOP-Prinzips, Vorrang von Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention
  3. optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes
  4. Einbezug des individuellen Schutzbedarfs als Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Beschäftigte zu ihren individuellen Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten lassen. Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde erwähnt werden. Empfiehlt der Arzt einen Tätigkeitswechsel, muss der Beschäftigte hier zunächst einwilligen.

Arbeitsmedizinische Empfehlung bietet Hilfe und Orientierung

Eine Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) hilft Betriebsärzten jetzt dabei, Arbeitgeber und Beschäftigte systematisch zum Arbeitsschutz zu beraten. Vor allem unterstützt sie die Mediziner dabei, mit einer fundierten Anamnese den individuell bestmöglichen Arbeitsschutz zu identifizieren.

Denn: Eine generelle Festlegung, wie Vorerkrankungen zu bewerten sind, ist aufgrund der Komplexität nicht möglich. Für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird eine Einteilung von Tätigkeiten in vier Gruppen empfohlen und beschrieben. Zudem enthält die AME eine Tabelle von Krankheiten und unterschiedlichen Schweregraden. Diese Tabelle ist eine Hilfestellung für den Arzt in der Vorsorge.

Für die arbeitsmedizinische Betrachtung des Einzelfalls ist nicht die Diagnose entscheidend. Maßgeblich ist der Zusammenhang zwischen der individuellen gesundheitlichen Situation und der ausgeübten Tätigkeit. Berücksichtigt werden sollten dabei der Schweregrad einer Erkrankung, die Medikation, der Therapieerfolg, mögliche Folgeerkrankungen, die Dauer und der Verlauf der Erkrankung sowie Komorbiditäten.

Wichtiger Hinweis

Beschäftigte sind auch im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Vorerkrankungen mitzuteilen.

Hier finden Sie die Arbeitsmedizinische Empfehlung.

Autor*in: Uta Fuchs