26.08.2021

Bildschirmbrille: Beschaffung und Kostenerstattung

Gute Sehfähigkeit ist bei Bildschirmarbeit besonders wichtig. Lässt die Sehfähigkeit nach, kann eine Bildschirmbrille helfen. Sie ist optimal auf die Arbeit am Computer abgestimmt. Welche Rechte Arbeitnehmer dabei haben, lesen Sie hier.

Mann arbeitet mit Bildschirmbrille

Wer am Computer arbeitet und häufig unter Kopfschmerzen leidet, dem ist eventuell schon mit einer extra Brille geholfen: der Bildschirmbrille oder Bildschirmarbeitsbrille. Was aber müssen Beschäftigte tun, um an eine solche Bildschirmbrille zu kommen?

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens auf jeden Fall anbieten. Anders als bei einer Pflichtuntersuchung, die Voraussetzung für bestimmte gefährliche Tätigkeiten ist, können Beschäftigte bei der Angebotsvorsorge selbst entscheiden, ob sie an der Untersuchung teilnehmen möchten. Falls sie es nicht möchten, können sie die jeweilige Tätigkeit – in diesem Fall also Bildschirmarbeit – trotzdem ausführen.

Details zur Angebotsvorsorge finden sich im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Teil 4 „Sonstige Tätigkeiten“. Zu diesen zählen Tätigkeiten an Bildschirmgeräten.

Gemäß dieser Verordnung bedeutet Angebotsvorsorge in diesem Fall „das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.“ Zeigt die Angebotsvorsorge, dass eine augenärztliche Untersuchung nötig wird, so muss der Betrieb diese ermöglichen. Ergebnis der Angebotsvorsorge kann auch sein, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dann sind diese den Beschäftigten für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen.

Was ist eine „normale Sehhilfe“?

Normale Sehhilfen sind alle Brillen, die zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit und/oder zum Ausgleich einer Alterssichtigkeit benötigt werden. Selbstverständlich sind diese Brillen auch – aber nicht ausschließlich – für ein beschwerdefreies Arbeiten am Bildschirmgerät erforderlich.

Dennoch geht die Beschaffung dieser Brillen immer zu eigenen Lasten. Die Brille gehört zur Grundausstattung der Beschäftigten wie Kleidung und Schuhe. Wäre dies nicht der Fall, so wäre die Gleichbehandlung von Beschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitsaufgaben nicht gewährleistet, denn z.B. auch der Berufskraftfahrer muss eine notwendige Fernbrille selbst bezahlen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die im alltäglichen Leben benötigte Brille auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

Wann gilt eine Brille als Bildschirmbrille?

Die Verordnung (Teil 4 Abs.2 Nr.1 ArbMedVV) schränkt die Beschaffung spezieller Sehhilfen ausdrücklich ein. Spezielle Sehhilfen (Bildschirmarbeitsbrillen) sind nur dann zulasten des Arbeitgebers zu besorgen, wenn diese nach dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung notwendig sind und vom Betriebsarzt verordnet werden bzw. normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die bescheinigte Bildschirmbrille (arbeitsplatzbezogene Korrekturbrille) ist ein Arbeitsmittel (der PSA zuzuordnen). Der Arbeitgeber will dadurch den Beschäftigten ihre Arbeit am PC erleichtern und arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindern.

Damit eine Brille für Bildschirmarbeit geeignet ist, muss sie auf eine Distanz zwischen 50 und 70 cm optimiert sein. Denn in dieser Entfernung zu den Augen ist ein Bildschirm für gewöhnlich aufgestellt.

Darauf sollten Arbeitgeber achten:

  • Die in der betriebsärztlichen Bescheinigung ausgewiesenen medizinisch notwendigen Kosten müssen sich mindestens auf regelmäßig erhobene Preiserhebungen bei überregional tätigen Optikerketten stützen.
  • Den Beschäftigten ist mitzuteilen, dass sie, wenn sie sich für eine höherwertige Brille entscheiden, die Kostendifferenz zur empfohlenen Brille selbst tragen müssen, sofern keine arbeitsmedizinische Empfehlung für dieses Brillenmodell vorliegt.
  • Auch weitere arbeitsplatzbezogene Umstände sind in der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, insbesondere eine angemessene Beleuchtung, strahlungs- und blendfreie Bildschirme, ausreichend große Bildschirme, Softwareergonomie, richtige Einstellung des Bildschirms und die erforderlichen Maßnahmen sind umzusetzen.
  • Individuelle Kurzpausen und Wechseltätigkeit sollten bei Bildschirmtätigkeit berücksichtigt werden.
  • Ausgleichsübungen für die Augen u.a. als E-Learning-Tool zur Verfügung stellen bzw. Augentraining in die betriebliche Gesundheitsförderung mit aufnehmen.

Woran müssen Arbeitnehmer denken:

  • Die aktuelle(n) Brille(n) und die Brillenkorrekturwerte (Brillenpass) zur Vorsorge mitbringen.
  • Die Kosten werden in Höhe aktuell geltender Sätze, die im Rahmen der Beratung vom Betriebsarzt mitgeteilt werden, erstattet, müssen aber in der Regel zunächst ausgelegt werden.
  • Sämtliche Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vom Betriebsarzt als notwendig gekennzeichnet sind, müssen sie selbst tragen (z.B. getönte Gläser, besondere Entspiegelungen, Kunststoffgläser und spezielle Brillenfassungen).
  • Beim Brillenkauf entweder einen Optiker der Wahl aufsuchen oder die Optikerkette, mit der ein Vertrag besteht.
Autor*innen: Stefan Johannsen, Christine Lendt