16.07.2020

Berufskrankheiten-Verordnung wurde geändert

Der Bundestag hat aktuell das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (7. SGB IV-ÄndG) beschlossen. Damit wurde auch die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (zuletzt geändert am 10.07.2017) angepasst. Die beschlossenen Änderungen der Berufskrankheiten-Verordnung betreffen im Wesentlichen den Wegfall des Unterlassungszwangs, die Stärkung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, eine bessere Dokumentation von Expositionen sowie Erleichterungen für die Ursachenermittlung.

Röntgenaufnahme einer Lunge

Wegfall des Unterlassungszwangs

Bei bestimmten Berufskrankheiten war bisher Voraussetzung für deren Anerkennung, dass die betroffenen Beschäftigten ihre bisherigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz nicht mehr durchführten (sog. Unterlassungszwang).

Unfallversicherungsträger haben in der Vergangenheit Berufskrankheiten der Nummern 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 und 5101 aufgrund von Verstößen gegen den Unterlassungszwang nicht anerkannt. Dieser Unterlassungszwang entfällt jetzt. Unfallversicherungsträger sollen entsprechende Bescheide, die sie nach dem 01.01.1997 erlassen haben, erneut überprüfen. Hintergrund ist, dass Beschäftigte trotz einer Berufskrankheit die Chance haben sollen, an ihrem Arbeitsplatz weiterzuarbeiten.

Ärztlicher Sachverständigenbeirat wird gestärkt

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat (ÄSVB) gibt regelmäßig Empfehlungen für neue und wissenschaftlich begründete Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten. Das Gremium erhält nun eine eigene Geschäftsstelle. Diese soll z.B. im Auftrag des ÄSVB systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchführen und bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen unterstützen. Die neue Geschäftsstelle ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelt.

Bessere Dokumentation von Expositionen

In der Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Arbeitgeber ihre Dokumentationspflichten nicht ernst genug nahmen. Auch existierten manche Betriebe zum Zeitpunkt der Ursachenforschung bereits nicht mehr und Daten zur Beurteilung einer Erkrankung konnten nicht mehr erhoben werden.

Mit dem Aufbau eines zentralen Expositionskatasters durch die Unfallversicherungsträger sollen Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer während ihren Tätigkeiten ausgesetzt sind, von nun an besser dokumentiert und zentral abrufbar sein. Möglich sind außerdem z.B. systematische Erhebungen zur Erforschung von Berufskrankheiten oder Auswertungen von Expositionen an vergleichbaren Arbeitsplätzen.

Ursachenermittlung wird erleichtert

Um die Ermittlung der Ursache einer Erkrankung zu erleichtern, erhält jeder Unternehmer eine Unternehmernummer, die unmittelbar nach seiner Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die DGUV weitergeleitet und dort gespeichert wird. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger haben Zugriff auf dieses Dateisystem und können damit die Berufslaufbahn von Beschäftigten und deren Expositionen so lückenlos wie möglich verfolgen. Das soll es leichter machen, mögliche Ursachen einer Erkrankung zu ermitteln.

Die Mitgliedsnummern der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger müssen bis zum 01.01.2023 auf die neue Unternehmernummer umgestellt sein.

Bericht über die Ergebnisse der Maßnahmen

Ein gemeinsamer Bericht der Verbände der Unfallversicherungsträger soll über den Stand der Umsetzung und über die Wirkungen der Maßnahmen Auskunft geben. Zeit dafür haben sie bis zum 31.12.2026. Themen dieses Berichts sind insbesondere:

  • Wegfall des Unterlassungszwangs
  • Individualprävention
  • Beweiserleichterungen
  • Transparenz

 

Autor*in: Martin Buttenmüller