24.06.2021

Beauftragte Person

Sicherheitsbeauftragte

Begriff

Beauftragte Personen werden vom Unternehmer/Arbeitgeber schriftlich damit beauftragt, ihm nach obliegende gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Wer wird eine beauftragte Person?

Der Unternehmer/Arbeitgeber kann schriftlich zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen, ihm obliegende gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen. Die Pflichtenübertragung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Durch die Schriftform kann nachgewiesen werden, welche Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung, dass

  • die übertragenen Unternehmerpflichten nach Art und Umfang konkret beschrieben,
  • die erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, um selbstständig handeln zu können,
  • die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind.

Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers/Arbeitgebers, welcher jedoch durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit ist. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Beauftragte Person ist nach TRBS 2181 eine Person, die

  • für die Beaufsichtigung und regelmäßige Kontrolle einer Aufzugsanlage und/oder die Personenbefreiung vom Betreiber/Arbeitgeber beauftragt ist (früher: Aufzugswärter) oder
  • die mit der Bedienung der Aufzugsanlage beauftragt ist (früher: Aufzugsführer), sofern es die Bauart und/oder die Betriebsweise erfordert.
Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Arbeitssicherheit kompakt“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Arbeitssicherheit kompakt"