08.11.2021

Gefährdungen bei Arbeiten in engen Räumen und Behältern

Wohl jeder hat es schon erlebt: Wo einen enge Wände umgeben oder/und keine Fenster vorhanden sind, fühlt man sich schnell unwohl. Daher können Arbeiten in engen Räumen unter anderem psychisch stark belastend sein. Und nicht nur das, auch andere Gefährdungen setzen hier besondere Maßstäbe an den Arbeitsschutz. Welche das konkret sind und was es daher zu beachten gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Zwei Arbeiter in engen Räumen, hier einem Schacht.

Unter Arbeiten in engen Räumen und Behältern fallen unter anderem Tätigkeiten in

  • Kesseln,
  • Tanks,
  • Silos,
  • Kanälen,
  • Gruben,
  • Schächten,
  • Hohlräumen von Bauwerken und Maschinen

Außerdem können Arbeiten beispielsweise in Schiffsräumen, Waagengruben, Windenergieanlagen sowie Kastenträgern von Brücken und Kranen unter diese Definition fallen, sofern dort das Auftreten besonderer Gefährdungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes gibt es hier also keine exakte Abgrenzung: Allein die Tatsache, dass ein Raum allseitig geschlossen ist, stellt noch kein Kriterium dar. Andersherum gelten als enge Räume in diesem Sinne auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind – wenn sich dort aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. ein Sauerstoffmangel entstehen kann.

Definition von Arbeiten in engen Räumen

Die DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ definiert diese Arbeitsbereiche als allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund

  • ihrer räumlichen Enge,
  • zu geringem Luftaustausch oder
  • der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen

besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können.

Maßgeblich dabei ist, dass diese Gefährdungen deutlich über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial hinausgehen.

Häufige Gefährdungen

Häufige Unfallursachen beim Arbeiten in engen Räumen sind Gasbildung und Sauerstoffmangel.

FOlgen von Sauerstoffmangel für den Menschen.
Die Grafik zeigt die Folgen von Sauerstoffmangel für den Menschen.

Infolge von chemischen Prozessen wie Fäulnis oder Gärung können tödliche Konzentrationen entstehen, zum Beispiel in Auffangbehältern von Biogasanlagen. Um das zu vermeiden, ist ein exaktes Freimessen des Raums erforderlich, also das Ermitteln der Konzentration der jeweiligen Stoffe.

Weitere Gefährdungen sind unter Spannung stehende elektrische Anlagen, die einen Stromschlag verursachen können, sowie körperliche Zwangshaltungen aufgrund der räumlichen Enge. Die begrenzte Bewegungsfreiheit kann bei Arbeitsvorgängen wie etwa dem Schweißen außerdem zu Verbrennungen führen.

Spezialfall Silos

Ob Nahrungsmittelverarbeitung oder Baustoffindustrie, die dicken Zylinder sind in vielen Bereichen unverzichtbar. Sie dienen der Lagerung von Schüttgütern wie Mais oder Trockenmörtel und als Puffer in Materialströmen. Wie bei allen technischen Einrichtungen kann es hier zu Verschleiß und Störungen kommen, auch kann das Schüttgut für Probleme sorgen. Dann bleibt meist nur eins: der Einstieg in das dunkle Loch. Das kann mit folgenden Risiken verbunden sein:

  • Brände und Explosionen
  • Absturz
  • biologische Arbeitsstoff
  • mechanische Einwirkungen
  • Elektrizität
  • Strahlung
  • heiße und kalte Medien
  • erhöhte körperliche Belastung.

Immer wieder kommt es auch zu Unfällen, bei denen Arbeiter in Silos verschüttet werden.

Auf den Jugendschutz achten

Arbeiten in Silobehältern und engen Räumen sind gefährliche Tätigkeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und nach § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Immer wieder ereignen sich dabei schwere Unfälle, oft mit tödlichem Ausgang. Zu prüfen ist also in Zweifelsfällen immer, inwieweit ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht. Denn diese dürfen zum Beispiel nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen

Weil es sich bei Arbeiten in engen Räumen um gefährliche Tätigkeiten handelt, ist laut DGUV Regel 113-004 zudem Folgendes zu beachten:

  • Sofern die Arbeit von mehreren Personen zusammen ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
  • Sofern die Arbeit von einer Person allein ausgeführt wird, sind über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus noch weitere geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen erforderlich.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume – Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“
Autor*in: Christine Lendt