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Newsthemen | 31.05.2011

Muss das Sommerfest jetzt kleiner ausfallen?

Ob Grillfest, Floßfahrt oder Rittermahl - ein Betriebsfest ist oft eine tolle Sache. Es motiviert die Mitarbeiter und hebt die Stimmung im Team. Für den Arbeitgeber ist das aber manchmal ganz schön kostspielig. Umso mehr, wenn nun nach einem aktuellen Urteil des BFH der Vorsteuerabzug in Gefahr ist.

Generell müssen Sie als Arbeitgeber bei einem Betriebsausflug eine Freigrenze pro Arbeitnehmer beachten: 110 Euro. Wird dieser Betrag pro Arbeitnehmer überschritten, gelten die gesamten Kosten für den Betriebsausflug als Arbeitslohn und Sie müssen pauschale Lohnsteuern abführen. Bisher war umstritten, ob die Freigrenze von 110 Euro auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Die Finanzverwaltung hat bislang bei Kosten über diesen 110 Euro den Vorsteuerabzug gewährt, im Gegensatz dazu musste das Unternehmen jedoch eine Entnahme versteuern.

Achtung!

Wird die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten, geht das Finanzamt üblicherweise nicht von einer „privaten Mitveranlassung“ aus.
Die Folge: Sie sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen aber keine Entnahme versteuern.

Grenze für Umsatzsteuer relevant

Der Bundesfinanzhof hat aber nun endgültig entschieden, dass die Grenze von 110 Euro auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer bzw. den Vorsteuerabzug hat. Das bedeutet im Klartext: Wird die Freigrenze überschritten, geht das Finanzamt künftig davon aus, dass bei dem Betriebsausflug oder -fest auch eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer gegeben ist. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Leistungsbezug für das Unternehmen, sondern es liegen hier Aufwendungen für die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Auch wenn Sie nun darauf beharren, dass Ihr Sommerfest oder der geplante Ausflug ja eigentlich nur dazu dienen soll, das Betriebsklima zu verbessern, ist das künftig kein Argument mehr für die Finanzbehörden. Wird die Grenze überschritten, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen (BFH, Urteil vom 09.12.2010, Az. V R 17/10). Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des Einzelfalls zurückverwiesen.

Übrigens...

Die neue Vorgehensweise hat Vorteile für Sie, wenn Sie sich für umsatzsteuerfreie Leistungen - z.B. für einen Theaterbesuch - entscheiden.

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