Online-Handel
Der Internethändler war der Meinung, dem Käufer stehe kein Widerrufsrecht zu, da er in seiner Eigenschaft als Unternehmer die Ware an sein Unternehmen habe liefern lassen. Das gesetzliche Widerrufsrecht gelte aber nur für Verbraucher.
Verbraucher ist nach § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
Nach Meinung des Amtsgerichts sei es unerheblich, wohin die bestellte Ware geliefert würde. Die Wahl der Unternehmensadresse als Lieferadresse habe lediglich der besseren Abwicklungsmöglichkeit gedient.
Demgegenüber gab das Landgericht dem Internethändler recht und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Nach Meinung des Landgerichts sei auf den sogenannten
„objektiven Empfängerhorizont“ abzustellen. Somit habe der Unternehmer nicht als Verbraucher gehandelt und es stehe ihm kein Widerrufsrecht zu. Auf die Revision des Käufers hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf und gab dem Käufer mit dieser Begründung recht:
"Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher gemäß § 13 BGB als auch als freiberuflicher Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann."
Dieser Leitsatz wurde vom BGH noch präzisiert. Eine eindeutige Zuordnung zur gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit liege vor, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen werde. Andernfalls sei rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe.
Die bloße Angabe einer Büro- oder Unternehmensanschrift als Liefer- und Rechnungsadresse reiche für ein solches eindeutiges gewerbliches Handeln nicht aus.
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Folgen der Entscheidung für Internetverkäufer: Im Internethandel wird es für den Verkäufer zukünftig deutlich schwieriger werden, ein Widerrufsrecht eines Kunden abzulehnen. Insbesondere bei Produkten, die privat und gewerblich eingesetzt werden, wird man die Verbrauchereigenschaft nicht wegen der Lieferung und Bestellung an eine gewerbliche Anschrift von vornherein verneinen können. Der ohnehin als verbraucherfreundlich bekannte Achte Zivilsenat des BGH hat mit dieser Entscheidung ein weiteres Mal die Rechte des Verbrauchers gestärkt. Letztendlich wird in Zukunft der Grundsatz anzuwenden sein: „Im Zweifel für den Verbraucher“.
Dieser Text stammt aus einem Newsletter, der die Updates von Rechtssichere Musterverträge online begleitet. Mit jedem Update werden neue Musterverträge, Anschreiben und Checklisten für die Unternehmenspraxis geliefert; herausgegeben werden sie von zwei Rechtsanwälten. Weitere Themen des Newsletters sind:
- Kaufrecht: Einstandspflicht des Verkäufers aus einem Garantievertrag
- Kaufrecht: Einbeziehung von AGB bei Vertragsabschluss
- Mietrecht: Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen geringerer
- Wohnfläche rechtens?
- Wettbewerbsrecht: Grenzen vergleichender Werbung
- Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung
des Patentrechts in Kraft
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