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Newsthemen | 02.08.2010

Man redet doch nicht über Geld

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, nicht mit Arbeitskollegen über den verdienten Lohn bzw. das Gehalt zu sprechen, ist unwirksam.

Viele Unternehmen verlangen von ihren Mitarbeitern höchste Verschwiegenheit, wenn es um die Höhe des verdienten Lohns bzw. Gehalts geht. In der Regel wird das Verschwiegenheitsgebot auch gleich im Arbeitsvertrag manifestiert. Noch nicht einmal gegenüber den Kollegen darf ein Wort über die Höhe des Einkommens verloren werden.

Verstoß gegen Verschwiegenheitsklausel
Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag ist jedoch unzulässig, verkündeten die Richter des LAG Mecklenburg-Vorpommern und entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser hatte aufgrund des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel eine Abmahnung kassiert, die nun aus der Personalakte zu entfernen ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.09, Az. 2 Sa 183/09).

Kein Vergleich möglich
Nach Ansicht der Richter habe keine Pflichtverletzung vorgelegen, da die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.
Grundsätzlich unterläge der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Und nur im Gespräch mit Arbeitskollegen könne ein Mitarbeiter schließlich feststellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe habe. Ein derartiges Gespräch, so heißt es weiter in der Urteilsbegründung, könne nur dann erfolgreich sein, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit sei, über die eigene Lohngestaltung zu sprechen.

Koalitionsfreiheit eingeschränkt
Darüber hinaus hielt das LAG auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG für möglich. Wäre der Arbeitnehmer nämlich Mitglied einer Gewerkschaft, würde die Klausel ihm untersagen, auch gegenüber dieser die Lohnhöhe preiszugeben. Demzufolge könnte die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen und damit nicht wirkungsvoll gegen das Unternehmen agieren.

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