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Newsthemen | 01.03.2010

Mehr Kaufrecht bei IT-Verträgen

Welches Recht gilt für IT-Verträge? Bisher galt die Faustformel: Standardsoftware nach Kaufrecht, IT-Projektverträge und Individualsoftware nach Werkvertragsrecht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt diese alte Einteilung nun in Frage.
  
Für die Frage, welches Recht im Bereich von IT-Projektverträgen und Softwareverträgen zur Anwendung kommt, konnte man sich bislang auf die Faustregel verlassen:

Vertrieb und Erwerb einer Standardsoftware richten sich nach den Regelungen des Kaufrechts, IT-Projektverträge sowie Verträge zur Erstellung einer Individualsoftware nach Werkvertragsrecht.

Seit Einführung der Schuldrechtsmodernisierungsreform zum 01.01.2002 wurde diese Faustregel infrage gestellt. In der Unternehmens- wie auch der Rechtspraxis ist es bisher jedoch dabei geblieben.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 zu der grundlegenden Vorschrift des § 651 BGB wird diese Einteilung nicht mehr ohne Weiteres aufrechterhalten werden können.

Die Unternehmenspraxis muss sich darauf einstellen, dass abgeschlossene IT-Projektverträge bzw. Softwareerstellungsverträge, die auf die bis dahin zugrunde zu legenden werkvertraglichen Regelungen zielen, im Streitfall nach den kaufrechtlichen Regelungen beurteilt werden.

Konkrete Konsequenzen aus dem Urteil für die Praxis

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auf sämtliche Verträge Kaufrecht anzuwenden, die zur Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache verpflichten.

Dies gelte auch dann, wenn hierfür Planungsleistungen zu erbringen sind, solange diese nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden. Für die Praxis bedeutet dies letztendlich, dass nunmehr auch für die Neuerstellung von Individualsoftware Kaufrecht gilt.

Tatsächlich hat dies folgende Konsequenzen:

  • Das Gesetz kennt im Kaufrecht keine Abnahmeerklärung.
  • Eine Ersatzvornahme, d.h. eigene Mangelbeseitigung für Nachfristsetzung nicht behobener Mängel, kennt das Kaufrecht nicht.
  • Der Auftraggeber (= Käufer) hat einen Anspruch auf Nacherfüllung und hierfür das Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung.
  • Der Auftragnehmer (= Verkäufer) ist grundsätzlich zu Teilleistungen nicht berechtigt und kann auch hierfür keine Abschlagszahlungen verlangen.
  • Der Auftraggeber (= Käufer) muss die ihm gelieferte Software (= Leistung) unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel rügen. Andernfalls läuft er Gefahr, Gewährleistungsansprüche zu verlieren.
  • Die Vornahme einer Abnahme bzw. Abnahmeerklärung ist nicht mehr Voraussetzung für die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung.

Die weitere Ausgestaltung und Entwicklung der Rechtsprechung muss abgewartet werden.


In den Online-Mustern erhalten Sie heute Musterformulierungen zur Vertragsanpassung für Verträge zur Erstellung und Lieferung von Individualsoftware samt Checkliste.

 

Dieser Text stammt aus einem Newsletter, der die Updates von Rechtssichere Musterverträge online begleitet. Mit jedem Update werden neue Musterverträge, Anschreiben und Checklisten für die Unternehmenspraxis geliefert. Diese Online-Muster gibt es neu:

  • Mustervertrag über den Erwerb einer Individualsoftware
  • Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über neue bewegliche Sache
  • Vertragsabschluss durch Vertreter
  • Musterschreiben zur Anpassung der Vorauszahlungen auf Heiz- und Warmwasserkosten
  • Checkliste: Überblick über Kaufvertragsarten
  • Checkliste: Prüfung und Erstellung einer Heiz- und Warmwasserabrechnung
  • Checkliste: Überprüfung laufender Verträge
  • Hier erhalten Sie nähere Informationen zu "Rechtssichere Musterverträge" (Datenbank mit über 500 Musterverträgen, Anschreiben und Checklisten).


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