Gut gerüstet für die neue EMV-Richtlinie
Die EMV-Richtlinie nimmt die Entwickler und Konstrukteure noch
stärker in die Pflicht: Sie müssen schon früh in der
Entwicklung sicherstellen, dass Ihre Produkte andere Geräte
nicht durch elektromagnetische Aussendungen stören. Stellt
sich erst bei der Messung herausstellt, dass ein Gerät nicht
EMV-sicher ist, sind aufwändige Re-Designs und Messungen
vorprogrammiert. Noch unangenehmer sind die Folgen, wenn der Fehler
erst beim Kunden zutage tritt: Imageverlust, Nachbesserung,
Rückrufe. Daneben drohen massive rechtliche Konsequenzen, die
bis zur Haftstrafe reichen können.
Dieses derzeit einzige EMV-Standardwerk gibt Ihnen die nötige
Rückendeckung:
- Es vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über
die EMV-Richtlinie und über die ihr zugehörigen, von der
EU anerkannten Normen.
- Sie ersparen sich lange Recherchen, nutzen konkreten
Handlungshilfen und erfahren im Detail, wie Sie sich gegen teure
Nachbesserungs- oder Rückrufaktionen, unzufriedene Kunden und
Produkthaftungsrisiken absichern können.
- Teil 1 erläutert die rechtlichen Anforderungen und Normen,
bietet Tipps zur CE-Kennzeichnung sowie zu
Geräteprüfungen durch die Regulierungsbehörden und
zur zur Produkthaftung.
- Teil 2 stellt Ihnen Praxisbeispiele EMV-gerechter Entwicklungen
vor.
- Teil 3 enthält Grundlagen und Anleitungen für das
Messen und Prüfen nach den neuen EMV-Standards.
Aus dem Inhalt
- Aktuelle Gesetzgebung
Verständlich kommentierte Vorschriften und Normen
CE-Kennzeichnung
Vorschriften und Normen zur EMV
Rechtsfolgen
- Technische Maßnahmen
Lösungen und Praxisbeispiele
Störquellen, Kopplungswege und Störsenken
EMV-gerechte Elektronikentwicklung von Geräten
EMV-gerechte Mechanikentwicklung von Geräten
EMV auf System- und Anlagenebene
- Messverfahren
Grundlagen und Anleitungen zum EMV-gerechten Messen und Prüfen
EMV-Analyse und -simulation
Elektromagnetische Beeinflussung biologischer Systeme
- Online-Komponente
Laufend aktuelle Handbuchinhalte und
Originalrechtstexte für schnelle Recherchen
Themenspecials
Wolfgang A. Schmid
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Schmid rät zum GPSG:
- Bauen Sie Know-how auf, machen Sie sich durch Fachliteratur und Seminare intensiv mit den Anforderungen, die das neue GPSG mit sich bringt, vertraut.
- Konstruieren Sie sicherheitsbewusst – auch im Hinblick auf Produktmigration“ –, d.h. wenn Ihr Produkt in die Hände von Verbrauchern gelangen kann.
- Etablieren Sie ein Rückrufmanagement, das durch generelle Angabe von Firmenname, Adresse und Produktionsnummern gesichert ist.
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Die Regularien für unsichere Produkte haben sich mit den Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) deutlich verschärft. Rechtsanwalt Wolfgang A. Schmidt, Experte für Produktsicherheit in Augsburg, erläutert im folgenden Interview, welche Auswirkungen das bei EMV- und anderen Produktmängeln haben kann.
Interview
Seit dem 1. Mai 2004 ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Kraft. Welchen Einfluss hat es auf Entwicklung und Konstruktion?
Schmid: Neu ist beispielsweise, dass das GPSG unabhängig davon Anwendung findet, ob ein neuwertiges oder gebrauchtes Gerät bzw. Zubehörteil in Verkehr gebracht wird. Noch eine wesentliche Neuerung, die Einfluss auf die Entwicklung hat, ist das bereits bekannte Phänomen der so genannten „Produktmigration“. Im GPSG wurde mitgeregelt, dass sich Hersteller auch darum zu kümmern haben, ob ein vorhersehbarer „Fehlgebrauch“ denkbar ist, also gewerbliche Produkte in den Gebrauch privater Nutzer gelangen können.
Um „Produktmigration“ geht es also, wenn eine Kreissäge, die normalerweise in einer Schreinerei steht, plötzlich im Hobbykeller eines Bastlers landet?
Schmid: Ja, daher muss der Konstrukteur das eigentlich nicht für den Verbraucher gedachte Gerät so gestalten, dass keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bestehen. Der Hersteller muss darüber hinaus für den Käufer Firmennamen und Adresse anbringen. Daneben sollte er sich Gedanken über ein Rückrufmanagement machen.
Wie wird das Gesetz überwacht?
Schmid: Die Befugnisse der zuständigen Behörden wurden gestärkt ... Somit sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, die aufgrund ihres Zutrittsrechts jederzeit den Betrieb besichtigen, Mitarbeiter befragen oder Unterlagen einsehen können. Übrigens sind auch die Händler von Überwachungsmaßnahmen betroffen.
Was droht dem Hersteller, wenn bei einer solchen Prüfung Mängel beanstandet werden?
Schmid: Es kann verlangt werden, dass der Hersteller Warnhinweise anbringt. Auch kann während der Prüfung angeordnet werden, dass für diese Zeit kein Inverkehrbringen erfolgt. In schweren Fällen wird die Behörde das Inverkehrbringen eines Produkts verbieten. Verstöße gegen Anforderungen des GPSG sind Ordnungswidrigkeiten, die überwachenden Behörden können also Bußgelder verhängen. Zudem werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Untersagungsverfügungen* veröffentlicht (
www.baua.de) und auch das Gewerbeaufsichtsamt kann Warnhinweise veröffentlichen. Solche Maßnahmen haben natürlich einen erheblichen Imageverlust zur Folge.
Mit welchen Konsequenzen muss jeder Entwickler oder Konstrukteur heute rechnen?
Schmid: Ist er für eine Fehlkonstruktion verantwortlich und kann ihm nachgewiesen werden, dass er die Regeln der Technik nicht beachtet hat, drohen ihm ... arbeitsrechtliche Maßnahmen von Abmahnung bis Kündigung. Im Fall einer Körperverletzung und/oder bei Sachschäden durch sein Produkt kann er zivil- und strafrechtlich haftbar gemacht werden.
Was hat es eigentlich mit der so genannten „Selbstanschwärzung“ auf sich, die ja neu aufgenommen wurde?
Schmid: Eigentlich eine ziemlich dramatische Situation! Der Hersteller muss unverzüglich die Behörden unterrichten, wenn er weiß oder wissen müsste, dass von seinem Produkt Gefahren ausgehen. Nicht geregelt ist hier leider, ab wann erste Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen oder wie eine Wahrscheinlichkeitsprüfung aussehen soll.
Können Sie dem Gesetz etwas Positives abgewinnen?
Schmid: Es liegen zwar konkret noch keine Erfahrungen aus der Praxis vor, aber Hersteller werden sich wohl in einer positiveren Situation hinsichtlich Beweislagen in Schadensersatzverfahren befinden: Wer die Verfahren, Schutznormen und Richtlinien berücksichtigt, technische Normen also einhält, dessen Produkt gilt zunächst als sicher. Überhaupt wird ganz generell eine Dokumentation helfen, Produkthaftungsrisiken zu vermeiden.
*Untersagungsverfügung: Die Überwachungsbehörden können gefährliche Produkte aus dem Verkehr ziehen oder stilllegen. Die Gewerbeaufsichtsämter veröffentlichen diese Fälle mit den Adressdaten des Herstellers, der Bezeichnung des Produkts und den festgestellten Mängeln.
Unser Experte steht Ihnen für weitere Fragen zum GPSG gerne zur Verfügung.
Schreiben Sie an:
Wolfgang A. Schmid
Rechtsanwalt
Konrad-Adenauer-Allee 37
86150 Augsburg
mail@rechtsanwalt-schmid.com
Betriebssystem
Hardware
- Windows-PC ab Pentium III, 1 GHz oder vergleichbar
- Arbeitsspeicher: ab 1 GB (empfohlen)
- Freier Festplattenspeicher
bei CD: mind. 650 MB
bei DVD: mind. 2 GB
- CD-ROM-/DVD-Laufwerk
- XVGA (1.024 x 768) oder höher
Software
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Version 97.