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Produktsicherheit | 28.11.2011

Überarbeitung von CE-Richtlinien für neun Branchen auf den Weg gebracht

Die Überarbeitung von neun EU-Richtlinien für eine große Bandbreite an Produkten soll mehr Sicherheit in den Branchen elektrische und elektronische Produkte, Aufzüge, Messgeräte, Explosivstoffe für zivile Zwecke, pyrotechnische Gegenstände sowie Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bringen.

Die EU-Kommission schlug vor, folgende Richtlinien anzugleichen, die den freien Warenverkehr in den betreffenden Branchen sicherstellen:

  • Niederspannungsrichtlinie: Richtlinie 2006/95/EWG
  • Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit: Richtlinie 2004/108/EG
  • Richtlinie über einfache Druckbehälter: Richtlinie 2009/105/EG des Rates
  • Messgeräterichtlinie: Richtlinie 2004/22/EG
  • Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen: Richtlinie 2009/23/EG
  • Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke: Richtlinie 93/15/EWG des Rates
  • Pyrotechnische Gegenstände: Richtlinie 2007/23/EG 
  • ATEX-Richtlinie: (Richtlinie 94/9/EG - Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)
  • Richtlinie über Aufzüge: Richtlinie 95/16/EG

Die Marktüberwachungsbehörden und der Zoll sollen die Sicherheit von Produkten dann besser und wirksamer überprüfen können. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Aufsicht über diejenigen Stellen verbessern, die Produkte auf ihre Konformität mit dem EU‑Recht prüfen. Diese Stellen kontrollieren beispielsweise, ob die CE-Kennzeichnung vom Hersteller ordnungsgemäß angebracht worden ist.

Einige Bestimmungen der neun Richtlinien werden an EU-Musterbestimmungen angepasst, um Unterschiede in verschiedenen EU-Rechtsakten zu beseitigen, die den Unternehmen ihre Tätigkeit erschweren. Künftig werden Hersteller, Einführer und Händler von einheitlichen Handelsbedingungen profitieren. Zugleich wird durch diesen Prozess die Sicherheit in der EU verkaufter Produkte weiter verbessert, indem die Konformitätsbewertungsverfahren verschärft werden und es einfacher wird, den Markt von nichtkonformen Produkten freizuhalten.

Hintergrund
Die Angleichung der neun Richtlinien betrifft unter anderem die Begriffsbestimmungen (z.B. „Hersteller", „Bereitstellung auf dem Markt" und „CE‑Kennzeichnung"), die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Konformitätsbewertungsstellen und -verfahren und die CE-Kennzeichnung.

Alle in der EU in den neun Branchen in Verkehr gebrachten Produkte müssen eine CE-Konformitätskennzeichnung aufweisen. Damit erklärt der Hersteller, dass sie allen wesentlichen Anforderungen der auf sie anwendbaren Richtlinie(n) genügen. Produkte mit CE-Kennzeichnung unterliegen keinen Einschränkungen beim freien Warenverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Vor der Vergabe der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller eine Sicherheits- und Konformitätsbewertung durchführen. Er muss umfassendere technische Unterlagen für die Produkte erstellen und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

Die Einführer müssen prüfen, ob die Hersteller die Konformitätsbewertung der Produkte korrekt durchgeführt haben, und gegebenenfalls selbst Stichprobenkontrollen durchführen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm

 

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission (IP/11/1385) vom 21.11.2011


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