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Produktsicherheit | 15.10.2009

Der „CE-Dokumentations-Bevollmächtigte" ist ab 29.12.2009 Pflicht

Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42 fordert erstmals die namentliche Nennung einer „Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen" in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung.

Dieser so genannte CE-Dokumentations-Bevollmächtigte muss auf begründetes Verlangen der Marktaufsichtsbehörde die technischen Unterlagen, also die CE-Dokumentation zusammenstellen und vorlegen.

Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, benötigt er umfassende Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen und organisatorischen Anforderungen an eine richtlinienkonforme CE-Dokumentation.

Ziel dieser Forderung nach einem namentlich bekannten und direkt lokalisierbaren Ansprechpartner ist es, die Handlungsfähigkeit der nationalen Überwachungsbehörden zu verbessern und zu beschleunigen. Für die interne Organisation des Herstellers bedeutet dies, dass er einen Mitarbeiter autorisieren und entsprechend beauftragen muss.

Tatsache ist allerdings, dass der CE-Dokumentations-Bevollmächtigte in der Regel am Ende einer langen Kette steht, und seiner Pflicht nur dann nachkommen kann, wenn jedes einzelne Glied dieser Kette seiner jeweiligen Teilverantwortung gewissenhaft nachkommt.

Bei Unternehmen, die den CE-Prozess bereits gut im Griff haben, wird wahrscheinlich ein CE-Koordinator diese Aufgabe am besten bewerkstelligen können. Für Unternehmen, die noch keinen entsprechenden Prozess installiert haben, werden derzeit vielerorts Schulungen und Seminare angeboten.

Unterstützung bietet außerdem die Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie Diese bietet Praxiswissen und Hintergrundinformationen zum vielfach normierten Dokumentationsprozess und sorgt beispielsweise durch die ständige Anzeige des Projektfortschritts für eine lückenlose und vollständige Dokumentation.

Autor: Stephan Grauer, Produktmanager WEKA Media GmbH & Co. KG


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