Maschinenrichtlinie: Ohne Montageanleitung für unvollständige Maschinen geht nichts! – Wichtig: Professionelle Montageanleitungen erfordern ein didaktisches Konzept
So unvollständig wie früher dürfen unvollständige Maschinen nie wieder sein! Der neue Artikel 13 der jetzigen Maschinenrichtlinie macht klar, was beim In-Verkehr-Bringen einer unvollständigen Maschine zu beachten ist.
Zwar entsprechen die „speziellen technischen Unterlagen" den bisherigen „technischen Unterlagen" - aber nur dann, wenn die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen auch lückenlos eingehalten wurden. Neu und zwingend ist in jedem Fall die geforderte „Montageanleitung" - und die kann's in sich haben! Was für Leser unserer „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie" natürlich kein Problem darstellt.
Ebenso wie die didaktisch korrekte Betriebsanleitung muss sich auch die Maschinenrichtlinie-konforme Montageanleitung am Niveau der Zielgruppe orientieren. Und dazu sind vorschriftsmäßige Einarbeitungshinweise unverzichtbar, was auch für die Betriebsanleitung gilt.
Hier finden Sie weitere Informationen zu: Betriebsanleitungen nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Autor: Hans Peter Hahn
