Keine CE-Kennzeichnung für Anhang-IV-Maschinen ohne Baumusterprüfbescheinigung – Die Baumusterprüfbescheinigung setzt die Konformität Ihrer Maschine(n) voraus
Da hilft kein Lamentieren: Viele Maschinen können ohne Baumusterprüfung keine CE-Kennzeichnung erhalten und dürfen deshalb nicht in Verkehr gebracht werden. Und die oft notwendige Baumusterprüfbescheinigung gibt's nur, wenn eine Benannte Stelle die Konformität dieser Maschine(n) mit den zutreffenden EG-Richtlinien bestätigt.
Vorsicht ist angebracht: Viele bestehende Baumusterprüfbescheinigungen müssen neu beantragt und erteilt werden. Und das geht nicht automatisch! Die Ursache sind Änderungen in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gem. Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie. Dadurch wurden Baumusterprüfbescheinigungen entsprechend der früheren Maschinenrichtlinie 98/37/EG mit dem 29.12.2009 ungültig.
Zudem muss bei bestimmten Maschinen die Konformität mit mehreren EG-Richtlinien hergestellt sein, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf.
Zur Erinnerung: Eine Baumusterprüfbescheinigung ist stets dann erforderlich, wenn bei der Konstruktion von Maschinen und Sicherheitsbauteilen nach Anhang IV der EG-Richtlinie Maschinen harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewendet wurden. Für einige Produkte ist die Baumusterprüfung EU-weit zwingend vorgeschrieben. Allerdings können Produkte auch freiwillig einer Baumusterprüfung unterzogen werden.
Autor: Hans Peter Hahn
