16.09.2015

Wann ist ein E-Bike ein E-Bike?

Fahrradfahrer, Journalisten und auch „Fachberater“ in den Fahrradfachgeschäften verwechseln fast durchgängig die Begriffe „Pedelec“ und „E-Bike“. Von diesen Unsicherheiten hat sich das LG Detmold in seinem Urteil vom 15.07.2015, Az. 10 S 43/15 anstecken lassen.

E-Bike

In einem Fall zur Frage von Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen verschuldeten Unfall formulierte das LG Detmold folgenden Leitsatz:

„Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec (E-Bike) rechtlich nicht um ein Fahrrad.“

Hält diese Aussage einer Nachprüfung stand?

Begriff des „Pedelec“

Ein „Pedelec“ (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor. Der Motor unterstützt den Radler beim Treten der Pedale. Die Geschwindigkeit des „Pedelec“ ist auf 25 km/h begrenzt. Das Pedelec ist somit einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt.

Schaltet die Motorunterstützung des „Pedelec“ erst bei 45 km/h ab, handelt es sich um ein „S-Pedelec“. Das „S-Pedelec“ ist kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad.

Das bedeutet:

S-Pedelec

  • Das Fahrzeug benötigt ein Versicherungskennzeichen.
  • Der Fahrer muss einen Mofa-Führerschein nachweisen, wenn er keinen Führerschein der Klasse B aufwärts hat.
  • Es besteht Helmpflicht.
  • Radwege dürfen nicht befahren werden.
  • Kindersitze oder Anhänger dürfen nicht am Rad befestigt werden.

E-Bike

Ein E-Bike ist ein Elektrorad, das unabhängig davon fährt, wie der Fahrer in die Pedale tritt. Es ist ein Gas- oder ein Beschleunigungshebel vorhanden.

Es gibt drei Arten von E-Bikes:

  • E-Bikes bis 20 km/h sind Leichtmofas. Sie dürfen nur mit einem Mofaführerschein gefahren werden (Mindestalter 15 Jahre) und benötigen ein Versicherungskennzeichen. Helmpflicht besteht nicht, ebenso keine Pflicht zum Benutzen eines Radwegs.
  • E-Bikes bis 25 km/h sind Mofas. Es gelten die Aussagen zum E-Bike bis 20 km/h mit folgenden Ausnahmen: Es besteht Helmpflicht, und Radwege dürfen nicht genutzt werden, es sei denn, sie sind mit dem Zusatz „Mofas frei“ ausgeschildert.
  • E-Bikes bis 45 km/h sind Kleinkrafträder. Es gelten die Aussagen zu E-Bikes bis 25 km/h mit der Ausnahme, dass der Fahrer einen Führerschein der Klasse M (Mindestalter 16 Jahre) benötigt.

Außerdem ist zu beachten: Es gelten die Promillegrenzwerte wie für Autos. Darf ein Weg nicht mit Motorkrafträdern befahren werden, gilt dies auch für E-Bikes. Anhänger dürfen an E-Bikes nicht angehängt werden.

Praktische Auswirkungen

Diese Regelungen, die vielerorts unbekannt sind, haben erheblichen Einfluss auf die praktische Verwaltungstätigkeit, z.B. für Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Ordnungsverfügungen und für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer. Wir empfehlen Ihnen, die Einwohner der Gemeinde mit einer Information im Amtsblatt über diese Unterschiede aufzuklären. Unterrichten Sie auch, falls noch nicht geschehen, den Außendienst.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)