20.06.2016

Telefonieren über die Freisprechanlage und Handy in der Hand: erlaubt oder verboten?

Ein Handy darf während der Fahrt nicht in der Hand gehalten und z.B. als Diktiergerät benutzt werden. Darf das Handy aber in der Hand gehalten und über die Freisprechanlage benutzt werden? Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO zwang die Richter des OLG Stuttgart (Beschl. vom 25.04.2016, Az. 4 Ss 212/16), alle Register ihres Könnens zu ziehen.

Mobiltelefon am Steuer

Ein Autofahrer war mit seinem PKW unterwegs und hatte ein Handy in der Hand. Ihm wurde wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ein Bußgeld von 60 Euro auferlegt. Der Autofahrer wehrte sich mit der Begründung, er habe das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hat das Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, sodass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt wurde. Nach dem Herstellen der Verbindung mit der Freisprechanlage habe er vergessen, das Gerät abzulegen.

Das Amtsgericht sah in dem Verhalten einen fahrlässigen Gesetzesverstoß. Die konkrete Verwendung des Mobiltelefons durch den Betroffenen sei, so das Amtsgericht, nicht anders zu werten, als hätte er nur die Lautsprecherfunktion seines Mobiltelefons genutzt und das Telefon dabei in der Hand gehalten. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle sichergestellt werden, dass die Ablenkungen durch das Mobiltelefon auf ein Minimum reduziert werden, damit der Fahrer beide Hände zum Führen des Kraftfahrzeugs frei habe. Diese Reduzierung sei beim dauerhaften Halten des Mobiltelefons während eines Telefonats über die Freisprechanlage aber gerade nicht gewährleistet.

Der Autofahrer gab sich damit nicht zufrieden und rief das OLG Stuttgart an.

Entscheidungsgründe

  • Ein Fahrzeugführer darf ein Mobil- oder Autotelefon während der Fahrt nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO).
  • Mit der Einführung des § 23 Abs. 1a StVO wollte der Verordnungsgeber gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
  • Hintergrund dieser Regelung sind wissenschaftliche Untersuchungen, wonach sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen.
  • Nach der amtlichen Begründung zur Einführung dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer das Mobil- oder Autotelefon daher nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss.
  • Schlussfolgerung des OLG: Das bloße Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begründet kein eigenständiges Gefährdungspotenzial.
  • Hierfür spricht maßgeblich, dass der Verordnungsgeber die Benutzung anderer Geräte oder die Vornahme sonstiger Tätigkeiten, die es bedingen, dass nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen, z.B. Bedienen des Radiogeräts, Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken, nicht ebenso verboten hat.

Ergebnis

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

Das Gericht sprach den Autofahrer frei. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)