01.09.2013

Ständig bellende Hunde müssen im Haus gehalten werden

Zur Vermeidung erheblicher Lärmbelästigungen der Nachbarn durch häufiges und lang anhaltendes Hundegebell kann eine Anordnung rechtmäßig sein, die dem Hundehalter auferlegt, seine Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen im geschlossenen Gebäude zu halten (OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.07.2013, Az. 11 ME 148/13):

Bilder Akten

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2013. Darin war ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben worden, seine eigenen und die von ihm betreuten Hunde im geschlossenen Gebäude zu halten. Dies betraf Sonn- und Feiertage ganztägig, im Übrigen täglich die Zeit zwischen 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens mit Ausnahme im Einzelnen geregelter kurzzeitiger Auslaufzeiten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (6 A 77/13) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren.

Entscheidungsgründe

  • Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG hat keinen Erfolg. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
  • Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in §17 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.1 Satz 1 NHundG. Das NHundG enthält spezialgesetzliche Regelungen zur Gefahrenabwehr, die dem Nds. SOG vorgehen. Nach §17 Abs.4 Satz 1 NHundG können die zuständigen Behörden die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach §2 NHundG sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Für den Gefahrenbegriff ist auf das Nds. SOG zurückzugreifen.
  • Häufiges, übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zu üblichen Ruhezeiten, d.h. zur Mittags- oder Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen (Gefahrenabwehrverordnung und §117 OWiG) und stellt eine Belästigung der Nachbarschaft dar, wenn das übliche Maß überschritten und unzumutbar ist (Stärke, Häufigkeit, Dauer, Ortsüblichkeit, Zeitpunkt). Das übliche Maß ist hier überschritten.
  • Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid nicht nur auf die Beschwerden von Nachbarn über Hundegebell an zwei Tagen gestützt, bei dem es sich im Übrigen auch nicht um zweimaliges Bellen eines Hundes, sondern um wiederholtes und teilweise ununterbrochenes langes Gebell von mehreren Hunden an zwei Sonntagen gehandelt hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in der Begründung ihres Bescheids ausdrücklich auf weitere ihr vorliegende Nachbarbeschwerden und Lärmprotokolle hingewiesen. Außerdem wird in dem Bescheid angeführt, dass es bereits im letzten Jahr vielfach Beschwerden über Lärmbelästigungen durch Hunde des Antragstellers gegeben habe und dass aufgrund dessen 2012 ein Ortstermin durchgeführt worden sei, in dem Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmimmissionen vereinbart worden seien.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der Hunde des Antragstellers wann im Einzelnen gebellt hat. Maßgebend ist, dass es sich jeweils um Gebell von auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Hunden gehandelt hat. Zweifel an der Richtigkeit der von den Nachbarn gefertigten Aufzeichnungen sind nicht ersichtlich. Die Häufigkeit und Dauer des von den Hunden des Antragstellers verursachten Gebells kann in einem Wohngebiet nicht als ortsüblich und zumutbar angesehen werden, zumal Störungen während der Nachtruhe und an Sonntagen besonders schwer wiegen.
  • Soweit der Antragsteller das Fehlen von Dezibelangaben zur Intensität der Lärmbeeinträchtigungen beanstandet, kommt es darauf nicht an. Der Tatbestand des §117 Abs.1 OWiG wird nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern dafür reicht eine lärmbedingte erhebliche Belästigung aus. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen.
  • Daneben hat der Antragsteller auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §3 Abs.1 i.V.m. §11 Abs.1 Gefahrenabwehrverordnung verwirklicht. Nach §3 Abs.1 Gefahrenabwehrverordnung müssen Haustiere und andere Tiere so gehalten werden, dass Personen nicht gefährdet werden (Satz 1). Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch Bellen, Heulen oder durch ähnliche Geräusche andere in ihrer Ruhe stören (Satz 2). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt nach §11 Abs.1 Gefahrenabwehrverordnung ordnungswidrig. Dass die vom Antragsteller gehaltenen Hunde durch ihr häufiges und lang anhaltendes Bellen die Nachbarn des Antragstellers in ihrer Ruhe gestört haben, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

Praxistipp:

Eine derartige Anordnung durch die Ordnungsbehörde kann sich auch, wenn vorhanden, auf eine örtliche Gefahrenabwehrverordnung/Polizeiverordnung i.V.m. der Befugnis- bzw. Generalklausel des jeweiligen Landes-Gefahrenabwehrgesetzes stützen.

Autor*in: WEKA Redaktion