29.06.2010

Videoüberwachung des eigenen Grundstücks zulässig?

In einer Disziplin sind wir Deutschen seit Jahren unangefochten Weltmeister: im Klagen vor Gericht. Dies liegt nicht unerheblich daran, dass die Justiz unentwegt mit Nachbarschaftsstreitigkeiten beschäftigt wird. Erst vor Kurzem musste das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH in Karlsruhe, die Frage klären, ob ein Nachbar eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren darf, die ausschließlich sein Grundstück überwacht (Urteil des BGH vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09).

Videoüberwachung eigenes Grundstück

Ein Nachbar ließ auf seinem Grundstück von einer Firma für Sicherheits- und Kommunikationstechnik sieben Videokameras zur videotechnischen Überwachung des von ihm bewohnten Grundstücks installieren. Die Kameras waren so eingestellt, dass ihre Optik ausschließlich auf das Grundstück des Aufstellers (Eigentümers) gerichtet war. Dieser konnte aber durch manuelles Verändern der Kameraeinstellungen auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück betrachten.

Nach Inbetriebnahme der Anlage klagte der so überwachte Nachbar auf das Entfernen der Kameras, hilfsweise auf Unterlassung der Videoüberwachung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Urteil

Zunächst stellte der BGH fest, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.

Die Frage, ob ein solcher rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden.

Videoüberwachung als Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

Eine Videoüberwachung, urteilte der BGH, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht, so das Gericht weiter, umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Installation von Videoanlagen auf einem Privatgrundstück

Der BGH stellte folgende Grundsätze auf:

  • Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
  • Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
  • Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Ein Anspruch auf Unterlassung ist aber zu verneinen, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können.
  • Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.

Zwischenergebnis des BGH

Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück ist nicht rechtswidrig,

  • wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden,
  • wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und
  • wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Ergebnis

Die von dem Eigentümer installierten Kameras waren ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet. Die Kameraeinstellung kann nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten verändert werden. Konkrete Gründe für den Verdacht, die Überwachung könne sich auch auf das benachbarte Grundstück erstrecken, lagen nicht vor. Dem betroffenen Nachbarn steht somit kein Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung zu. Sein Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt.

Das Urteil ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51637&pos=0&anz=1

Autor*in: WEKA Redaktion