12.01.2016

Auswerten von Blitzerdaten durch private Unternehmen ist zulässig

Das Auswerten von Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung durch ein privates Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde begründet kein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren (OLG Rostock, Beschlüsse vom 17.11.2015, Az. 21 Ss OWi 158/15 und 21 Ss OWi 161/15).

Geschwindigkeitsübertretung Kontrolle

Ein Landkreis in Mecklenburg-Vorpommern hatte gegen mehrere Autofahrer Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen. Die Daten der Geschwindigkeitsübertretungen waren von einem privaten Unternehmen ausgewertet worden, das vom Landkreis mit der Auswertung der Rohmessdaten beauftragt worden war.

Das AG Parchim sprach die Autofahrer frei, weil es sich bei der Datenauswertung um eine originär hoheitliche Tätigkeit handle, die der Landkreis nicht einem privaten Unternehmen übertragen dürfe. Das AG nahm insofern ein generelles Beweisverwertungsverbot an. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG Rostock

  • Das Überlassen von Rohmessdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zum Aufbereiten und Auswerten für das weitere Verfahren ist nicht grundsätzlich unzulässig.
  • Nach dem OWiG ist das Beauftragen von Sachverständigen mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der Rohmessdaten) rechtlich möglich und auch in zahlreichen anderen Verfahren vorgesehen und gängige Praxis, z.B. von Blutprobenanalysen zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen, von DNA-Analysen zur Identitätsfeststellung oder von elektronisch gespeicherter Daten in Fällen von Cyberkriminalität.
  • Voraussetzung ist aber, dass die privaten Unternehmen die einschlägigen Vorgaben der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) für die Datenauswertung und bestimmte Qualitätsanforderungen – auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht – erfüllen.

Ergebnis

Das OLG gab der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft statt und verwies die Sache zurück an das AG Parchim.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Das OLG eröffnet den Ordnungsbehörde mit dieser Entscheidung die Möglichkeit des Outsourcings weiterer Verwaltungsaufgaben. Zu beachten ist hierbei aber, dass in Mecklenburg-Vorpommern ein Ministerieller Erlass das Outsourcen der Rohdaten ausdrücklich vorsieht. Nicht zur Debatte stand hingegen das Gewinnen der Blitzerdaten „vor Ort“. Dies ist und bleibt eine hoheitliche Tätigkeit, die nicht auf Private verlagert werden darf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)