Neukonzeption löst Beitragspflicht aus
OVG Rheinland-Pfalz urteilt zu einmaligen Wasser- und Abwasserbeiträgen
Wann dürfen Gemeinden für Maßnahmen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einmalige Beiträge fordern? Mit dieser Frage befasste sich das OVG Rheinland-Pfalz.
Foto: Rehau
Die Verbandsgemeinde Manderscheid (Rheinland-Pfalz) hat einen Grundstückseigentümer in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen für die Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das früher aus einer im Jahr 1959 verlegten Wasserleitung mit Trinkwasser versorgt wurde. Im Zuge einer langfristig angelegten Neukonzeption des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes wurden unter anderem vorhandene Leitungen gegen solche mit größerem Durchmesser ausgetauscht, zudem wurde ein neuer Hochbehälter errichtet. Nach Abschluss der Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Dagegen wandte sich der erwähnte Grundstückseigentümer. In der Folge hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte Erfolg.
Nach Auffassung der Richter am Oberverwaltungsgericht handelte es sich bei der Verlegung der Wasserleitung in der das Grundstück des Klägers erschließenden Straße um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden; vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren angelegten Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems stattgefunden, sodass die neue Anlage mit der ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei (Urteil vom 24.2.2010, Az 6 A 10977/09.OVG).
Strittig war auch eine Beitragsforderung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Austausch eines Abwasserkanals in derselben Straße. Im Jahr 1962 verlegt, diente er zunächst lediglich der Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser, wobei die Abwässer vom Grundstück des Klägers in eine private Sammelgrube eingeleitet wurden. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde nach Inbetriebnahme einer Gruppenkläranlage im Jahr 1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Außerdem wurden die vorhandenen Abwasserleitungen 2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Den mit diesen Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang stehenden Bescheid über die Zahlung eines einmaligen Abwasserbeitrages hob das Verwaltungsgericht ebenfalls auf, wogegen die Verbandsgemeinde erfolgreich Berufung einlegte.
Auch hier urteilte das OVG, dass die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen sich als beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung darstellt. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks gedient und die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt, weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, welche erst 2007 durch einen ordnungsgemäßen Mischwasserkanal ersetzt worden sei (Urteil vom 24.2. 2010, Az 6 A 10975/09.OVG).
