Wer muss den Transport bezahlen?
Wenn die Vertragsparteien keine besondere Regelung über die Vergütung der Kosten für den Transport und die Anlieferung des Werkstückes auf der Baustelle getroffen haben, bleibt der Auftragnehmer auf diesen Kosten sitzen.
Nach Auffassung des OLG Zweibrücken richtet sich die Frage der Vergütung nach dem Ort, der als Leistungsort vereinbart ist. Ist das Werkstück auf der Baustelle zu montieren, dann ist dies auch der Leistungsort, auch wenn das Werk zuvor andernorts hergestellt worden ist. Die Transportkosten sind also damit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Der Auftragnehmer hätte nur dann für die Lieferung eine gesonderte Vergütung durchsetzen können, wenn dies im vertrag ausdrücklich vereinbart worden war.
Ist für den Vertrag die VOB vereinbart, dann regelt sich die Frage der Vergütung nach der DIN 18299. Dort ist in Abschnitt 2.1.1 festgelegt, dass die vereinbarten Leistungen auch die Lieferung der Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle umfassen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.07.2007, Az.: 4 U 156/06
