Neue und geänderte Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat in seiner diesjährigen Frühjahrssitzung am 19. und 20. Mai 2008 eine Reihe von neuen und geänderten technischen Regeln beschlossen.
Neue TRGS 600 "Substitution"
Die wichtigste Regel ist wohl die neue TRGS 600 "Substitution", die Hinweise und Erläuterungen zur Ermittlung und Leitkriterien für die Vorauswahl von Substitutionsmöglichkeiten enthält. Als Hilfe für die Entscheidung über die Substitution werden Kriterien für die
- technische Eignung,
- gesundheitliche und physikalisch-chemische Gefährdung sowie
- Realisierung der Substitution
erläutert. Auch Art und Umfang der erforderlichen Dokumentation werden beschrieben.
Zur TRGS gehören insgesamt 4 Anlagen:
- Anlage 1 enthält ein Ablaufschema, das am Beispiel "Bremsenreiniger" erläutert wird;
- Anlage 2 beschreibt die vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen mit Hilfe des Spalten- und Wirkfaktorenmodells, die aus der früheren TRGS 440 übernommen worden;
- Anlage 3 beschreibt Abwägungsgründe für den betrieblichen Einsatz von Ersatzlösungen und zur erweiterten Bewertung als geeignete Kriterien für die Realisierung der Substitution;
- Anlage 4 erläutert die Vorgehensweise bei der Erarbeitung von branchenspezifischen Hilfestellungen (Substitutionsempfehlungen für Branchen, Tätigkeiten oder Verfahren).
Da alle Inhalte der früheren TRGS 440 jetzt im aktuellen Regelwerk (TRGS 400 und TRGS 600) enthalten sind, konnte die TRGS 440 nunmehr aufgehoben werden.
Neue TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe"
Diese Technische Regel, die gemeinsam mit dem Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeitet wurde, enthält Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden (R 42) oder hautsensibilisierenden (R 43) Stoffen; sie gilt auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nach § 2 Abs. 1 BioStoffV sensibilisieren können. Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 540, die aufgehoben wurde.
Neufassung der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
Nachdem die neue Gefahrstoffverordnung keine Technischen Richtkonzentrationen (TRK) mehr kennt, sondern nur noch einen einheitlichen "Arbeitsplatzgrenzwert" (AGW), mussten auch die zugehörigen Messregeln geändert werden. Dabei orientiert sich diese Regel natürlich an der bisherigen TRGS 402, wobei die Unterschiede für verschiedene Grenzwerttypen aufgegeben wurde. Dafür enthält diese TRGS jetzt auch Bestimmungen zur Beurteilung der inhalativen Exposition von Stoffgemischen, die bisher in der TRGS 403 geregelt waren. Die TRGS 403 konnte daher aufgehoben werden.
Neufassung der TRGS 553 "Holzstaub"
Bestimmte (Hart)Holzstäube sind als krebserzeugend eingestuft; für die Tätigkeiten mit diesen Stäuben gelten daher die §§ 10 und 11 der Gefahrstoffverordnung. Aus diesem Grunde mussten auch die Umgangsvorschriften angepasst und die TRGS 553 neu gefasst werden.
Problematisch erwies sich dabei die ursprüngliche Forderung des AGS, dass in Technischen Regeln für Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen das nach Anwendung der Maßnahmen aus diesen TRGS verbleibende gesundheitliche Risiko explizit benannt werden sollte. Da sich der Unterausschuss (UA) III "Gefahrstoffbewertung" bisher jedoch nicht auf eine Konzentrations-Risiko-Beziehung für Holzstaub einigen konnte, wurden die Inhalte dieser TRGS im AGS und vom Ministerium immer wieder kritisch hinterfragt. Aus demselben Grunde konnte bisher auch keine Technische Regel für Tätigkeiten mit Aluminiumsilikatfasern (früher: Keramikfasern) verabschiedet werden.
Dankenswerterweise ist der AGS jetzt über seinen eigenen Schatten gesprungen und hat die Neufassung dieser TRGS auf der Basis des "Standes der Technik" beschlossen.
Neufassung der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
Auch die TRGS 554 wurde unter dem neuen Titel "Abgase von Dieselmotoren" beschlossen. Aufgrund der geänderten Vorschriften über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung musste auch die TRGS 554 überarbeitet werden. Obwohl sich auch hier der UA III "Gefahrstoffbewertung" bisher nicht auf eine Konzentrations-Risiko-Beziehung verständigen konnte, hat der AGS diese TRGS ebenfalls auf der Grundlage des "Standes der Technik" beschlossen, weil wegen der großen Bedeutung von Dieselmotoremissionen in der Praxis großer Handlungsbedarf bestand. Dabei wurde diese TRGS übersichtliche und "kompakter" als bisher gefasst.
Neufassung der TRGS 557 "Dioxine"
Ähnliches gilt auch für die TRGS 557 "Dioxine", deren Neufassung ebenfalls beschlossen wurde. Als Maßstab für das verbleibende Risiko konnte man hier allerdings auf Risikobewertungen der amerikanischen Umweltbehörde EPA Bezug nehmen, aus denen auch die Grenzkonzentrationen für die Vorbote in der EG-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) und der Chemikalien-Verbotsverordnung abgeleitet sind und die auch in dieser TRGS als Kriterium für die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen herangezogen wurden.
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen"
Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen" wurde aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung in der Praxis fortgeschrieben. Dabei wird sie hinsichtlich der Regelungen zu hautsensibilisierenden Gefahrstoffen durch die TRGS 540 ergänzt.
In Nummer 7.2.2 Abs. 6 der TRGS wird schon bisher eine Liste von "Handschuhallergenen" (allergene Stoffe in Handschuhmaterialien aufgrund des Vulkanisationsprozesses) beschrieben; Änderungen in der Neufassung dieser TRGS sollen die Fortschreibung dieser Liste anregen. Außerdem wird der zentrale Begriff "Durchdringungszeit" in diesem Absatz präzisiert.
Nachdem sich alle beteiligten Kreise zwischenzeitlich auf eine gemeinsame Leitlinie zu Hautschutzmitteln geeinigt hatten, soll die TRGS 401 nunmehr die Fortschreibung dieser Leitlinie anstoßen.
Darüber hinaus wurde die TRGS durch die Aufnahme von Fließschemata, Tabellen und Abbildungen anwenderfreundlicher gestaltet.
Der Arbeitskreis, der diese TRGS überarbeitet hat, hat außerdem die Begriffsbestimmung zu "Hautkontakt" aufgrund aktueller Erkenntnisse angepasst; da diese Begriffsbestimmung von derjenigen im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung abweicht, schlägt der AGS vor, den Text im Begriffsglossar entsprechend anzupassen.
Neue Anlage IV zur TRGS 500 über "Maßnahmen beim Umgang mit Natriumhypochlorit-Lösungen"
Im AGS stand auch eine neue Anlage IV zur TRGS 500 über "Maßnahmen beim Umgang mit Natriumhypochlorit-Lösungen" zur Abstimmung. Gegen einen Beschluss dieser Anlage war eingewendet worden, dass man die TRGS 500 nicht mit zahllosen Detailregelungen überfrachten sollte, die besser im Berufsgenossenschaftlichen Regelwerk aufgehoben wären. Dennoch hat der AGS diesen Text beschlossen; allerdings wird das Ministerium noch entscheiden, in welcher Form und an welcher Stelle diese Anlage veröffentlicht werden soll.
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe"
Zur Erfüllung der Pflichten aus der EG-Grenzwertrichtlinie (2006/15/EG) mussten in die TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte für die folgenden 4 Stoffe aufgenommen werden:
- Methylcyclohexanol (techn. Gemisch),
- Oxydipropanol (Dipropylenglykol),
- Phosphor (weiß/gelb) und
- Tetrahydrothiophen.
Dies bedeutet, dass der AGS aufgrund internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland seine strenge Linie, nur Arbeitsplatzgrenzwerte mit ausreichend belastbarer arbeitsmedizinisch-toxikologischer Begründung in die TRGS 900 aufzunehmen, ein weiteres Mal nicht durchhalten kann.
Der AGW für Cyclohexanol wurde aus der Grenzwertliste gestrichen, da Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Ableitung aufgetaucht sind.
Tributylzinnoxid (TBTO) wurde neu in die Stoffliste der TRGS 905 aufgenommen (RF = 2, RE = 3).
Erstmals verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschlossen!
Die Aufgabe des Instruments der Technischen Richtkonzentrationen (TRK) in der aktuellen Gefahrstoffverordnung und die nachfolgende Streichung von mehr als der Hälfte der Arbeitsplatzgrenzwerte aus der TRGS 900 führte zu großer Unsicherheit in der Praxis, denen vom Ministerium mit dem Hinweis begegnet wurde, in diesen Fällen könnten die Schutzmaßnahmen aus verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) abgeleitet werden. Bei der Verabschiedung der TRGS 420 wurden die Kriterien hierfür jedoch so streng festgelegt, dass man befürchten musste, auf absehbare Zeit keine solchen Kriterien ermitteln zu können.
Dennoch hat der AGS in seiner letzten Sitzung erstmals solche verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) verabschiedet, und zwar für
- Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten) (BGI 790-014) und
- Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-Verfahren (NTDF-Verfahren mit Formaldehyd). Dieses Verfahren wird in geschlossenen Anlagen bei der Instrumentendesinfektion im Gesundheitswesen eingesetzt.
Bei diesen Verfahren entstehen offenbar so geringe Gefahrstoffkonzentrationen von Blei oder anderen krebserzeugenden Metallrauchen (Kolbenlöten) bzw. Formaldehyd (NTDF-Verfahren) im Atembereich, dass der AGS keine Bedenken hatte, hier einen ausreichenden Schutz der Beschäftigten zu unterstellen.
Ein ebenfalls zur Abstimmung stehendes VSK "Trichlorethylen für die Prüfung von Asphalt - Waschtrommelverfahren" (BGI 790-010) wurde vom AGS abgelehnt, da hier offenbar die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten.
Auch wenn diese Beschlussfassung im AGS einen ersten zaghaften Schritt in die richtige Richtung darstellt (von Trichlorethylen einmal abgesehen), dürften sich die Auswirkungen in der Praxis eher in Grenzen halten, da die genannten Arbeitsverfahren sicherlich nicht im Mittelpunkt der Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft stehen.
Weitere Beschlüsse des AGS
Dem Ausschuss lag auch ein Entwurf für eine neue TRBA/TRGS 300 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" vor, die jedoch nicht als TRGS verabschiedet wurde, da dieses Thema zukünftig dem neu zu bildenden "Ausschuss Arbeitsmedizin" zukommen wird, der demnächst auf der Basis der neuen Arbeitsmedizin-Verordnung gebildet werden muss. Der bisherige Textentwurf soll dort als Arbeitsgrundlage für die weiteren Beratungen dienen. Für die Praxis bedeutet dies allerdings, dass sie auf Erläuterungen zu diesem Thema noch eine gewisse Zeit (wahrscheinlich mehr als ein Jahr!) warten muss.
Dem AGS lag auch ein Konzept zur "Quantifizierung von Krebsrisikozahlen für die Grenzwertfestsetzung am Arbeitsplatz" vor, welches auch beschlossen wurde und veröffentlicht werden soll. Über Art und Ort dieser Veröffentlichung ist jedoch noch nicht entschieden; denkbar wäre eine Einstellung auf der Internetseite der BAuA im Zusammenhang mit Grenzwertbegründungen und Einstufungen nach TRGS 905.
Die vom Unterausschuss (UA) III bereits im vergangenen Jahr vorgelegte Expositions-Risiko-Beziehung für Asbest wurde in der Sitzung ebenso beraten wie weitere Ergebnisse des UA III zu Risikowerten, z.B. zu Acrylnitril (dieser Stoff wurde im April 2008 beim Großbrand einer Pipeline im Norden Kölns in die Umgebungsluft freigesetzt). Zu einer abschließenden Verabschiedung kam es jedoch noch nicht; der AGS wird sich also auch in seiner letzten Sitzung der laufenden Legislaturperiode im November 2008 mit diesem Thema weiter beschäftigen.
Zu diesem Themenkomplex gehört auch das "Kommunikationspapier" zur Festlegung von Risiko-Akzeptanz- und Toleranz-Schwellen", mit dem die im Herbst des vergangenen Jahres beschlossenen Werte (4 : 10.000/100.000 bzw. 4 : 1000) für diese Schwellen den Betroffenen und der allgemeinen Öffentlichkeit erläutert werden soll.
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin
