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Gefahrstoffe | 05.02.2010

Beförderung von Gefahrgut durch Tunnel

Gemäß ADR 2007 sind einheitliche Vorschriften zur Beschränkung der Beförderungen von Gefahrgut durch Tunnel erlassen worden. Die betreffenden Tunnel werden mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261 gekennzeichnet.

Für die Kategorisierung der Tunnel in Deutschland und  die entsprechende Kennzeichnung sind in der Bundesrepublik Deutschland die Länder zuständig.

Bisher wurden allerdings nur sehr wenige Tunnel in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Thüringen erfasst, obwohl der von der EU angeordnete Termin bereits verstrichen ist. Einzelne Tunnel sind jetzt für bestimmte Gefahrguttransporte gesperrt.

Die bisher in Deutschland kategorisierten Tunnel finden Sie in der Übersicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) unter

www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1068481/Artikel/dokument.htm

Die Tunnel in den anderen Ländern der EU müssen wegen der Beschränkungen für den Transport von Gefahrgut ebenfalls kategorisiert werden.

Nach der Europäischen Übereinkunft für den internationalen Gütertransport auf der Straße hat die Wirtschaftskommission der EU für Europa (UNECE) die entsprechenden Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Einträge sind allerdings ebenfalls unvollständig.

Zu finden sind die Informationen unter

www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm

Quelle. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)  www.bmvbs.de

 

 

 

 


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