Verkehrsleiter: ab 4. Dezember 2011 neue Berufszugangsregeln
Am 4. Dezember 2011 tritt die EU-Verordnung 1071/2009 in Kraft und jedes Güterkraftverkehrsunternehmen muss einen Verkehrsleiter benennen. Der neue Verkehrsleiter tritt an die Stelle der bisher zur Führung der Geschäfte bestellten Person.
Ab dann müssen die Unternehmen einen sogenannten „Verkehrsleiter“ beschäftigen (wenn es der Unternehmer nicht selbst macht), der die „Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet“. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Verkehrsleiter für alle fahrzeugbezogenen Dienstleistungen wie Wartung und Instandhaltung, Beförderungsverträge und -dokumente, Rechnungsführung, Ladungszuweisungen und Sicherheitsprüfungen verantwortlich ist.
Ein externer Verkehrsleiter darf in maximal vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen tätig sein. Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, sind von den Regelungen zum Verkehrsleiter nicht betroffen.
Der Verkehrsleiter muss persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sein. Dies wird in der Regel durch den Fachkundenachweis der IHK nachgewiesen.
Die EU-Berufszugangsverordnung enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die schnell zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können.Bei „schwersten Verstößen“ gegen Verkehrsvorschriften droht dem Verkehrsleiter ein befristetes Berufsausübungsverbot in der gesamten EU, d.h., er kann diese Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht mehr ausüben.
Quelle: IHK Nord Westfalen
