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Gefahrguttransport | 08.12.2011

Über den Wolken - Gefahrgut als Luftfracht

Anders als die Regelungen zu Lande und mit Schiffen, werden die Regelungen für den Transport gefährlicher Güter mit dem Flugzeug jährlich geändert. Die Änderungen treten jedes Jahr am 1. Januar in Kraft, und zwar mit sofortiger Wirkung. Übergangsfristen gibt es im Luftverkehr nicht. Daher tritt pünktlich zum 1. Januar 2012 die 53. Ausgabe der IATA-Gefahrgutvorschriften in Kraft.

Sie bringt wieder einiges an Änderungen, wenn auch die wirklich großen Neuerungen – z.B. beim Thema Lithiumbatterien – erst für die Ausgabe 2013 erwartet werden.

Eine Erleichterung, die im Januar in Kraft tritt: Kleine Gasflaschen, wie sie z.B. in Schwimmwesten, Schlagsahnebereitern oder CO2-Luftpumpen enthalten sein können, unterliegen nicht den Bestimmungen, wenn die Kartuschen max. 50 ml groß sind, nur Gase der Klasse 2.2 (nicht entzündbare, nicht giftige Gase) enthalten sind und die Sonderbestimmung A98 beachtet worden ist.

Weitere Informationen finden Sie auf www.iata.org.


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