EU: Gezahlte Umsatzsteuer zurückholen
Werden deutsche Unternehmen im Ausland geschäftlich tätig, werden sie in den anfallenden Rechnungen mit der im betreffenden Land gültigen Umsatzsteuer belastet. Während die Mehrwertsteuer aus einer inländischen Rechnung im Allgemeinen vom Unternehmen als abzugsfähige Vorsteuer geltend gemacht werden kann, besteht diese Möglichkeit für die ausländische Rechnung nur, wenn das Unternehmen im jeweiligen Land einen Firmensitz hat und die dort getätigten Umsätze auch in diesem Land versteuert werden.
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Kann das deutsche Unternehmen in einem Mitgliedsland der EU keinen Vorsteuerabzug für im jeweiligen Land ausgestellte Rechnungen geltend machen, ist es doch in vielen Fällen möglich, sich diese Vorsteuer erstatten zu lassen.
Firmensitz
Unternehmen, die eine Umsatzsteuerrückvergütung beantragen wollen, dürfen in diesem Staat nicht ansässig sein, dort keine besteuerten Umsätze im jeweiligen Erstattungszeitraum getätigt haben oder nur solche Umsätze, für die ein anderer Leistungsempfänger die Steuer schuldet oder für den deutschen Unternehmer einbehalten hat.
Verfahren in den EU-Staaten und weitere Voraussetzungen für die Erstattung der Vorsteuer
In den einzelnen Ländern sind die jeweiligen Beschränkungen des Vorsteuerabzugs zu beachten. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens ein Kalendervierteljahr, höchstens jedoch ein Kalenderjahr.
Für die im Antrag genannten Vorsteuerbeträge müssen die Originalrechnungen zum Zeitpunkt der Aktivierung des Antrags beim Antragsteller vorhanden sein. Die Originalrechnungen müssen den formellen Anforderungen des betreffenden Landes entsprechen. Diese Vorschriften sind in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich, da sie der EU-Richtlinie 2001/115 entsprechen müssen.
Elektronisches Erstattungsverfahren
Das Erstattungsverfahren wird nicht mehr wie vor 2010 aufgrund eines gedruckten Formulars durchgeführt, sondern elektronisch. Deutsche Unternehmer müssen ihren Antrag über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen und nicht mehr der bisher zuständigen Behörde im jeweiligen Staat direkt zusenden.
Zur Vollständigkeit gehören insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer des Unternehmens sowie die E-Mail-Adresse, weil der Schriftverkehr ausschließlich über E-Mail abgewickelt werden kann.
Der vollständige Erstattungsantrag muss bis spätestens 30. September des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Eine Fristverlängerung im Einzelfall ist nicht möglich.
Der Mindestbetrag für den Vierteljahreszeitraum liegt bei 400 €, der Mindestbetrag für einen Antrag für ein Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres muss mindestens 50 € erreichen. Zu beachten ist, dass ein Antragsteller höchstens vier Anträge pro Kalenderjahr stellen kann.
Im Allgemeinen müssen die der Erstattung zugrunde liegenden Rechnungen und Einfuhrbelege dem Antrag als elektronische Kopie beigefügt werden, wenn der Betrag der Rechnung mindestens 1.000 € bzw. den Gegenwert erreicht. Bei Rechnungen für Kraftstoffe gilt dies bereits bei einem Betrag von 250 € oder mehr bzw. dem Gegenwert.
Achtung: Die ausländischen Behörden können jedoch in Einzelfällen auch ohne besondere Begründung anordnen, die Originalbelege sofort nachzureichen.
Im Antrag muss der NACE-Code angegeben werden. Der NACE-Code zur Klassifikation der Wirtschaftszweige hat den Zweck, wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen in allen amtlichen Statistiken einheitlich zu erfassen.
Das Bundeszentralamt für Steuern prüft zuerst automatisch die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Liegt diese nicht vor, wird der Antrag dem Antragsteller mit dem entsprechenden Vermerk zurückgegeben. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft sodann den Antrag elektronisch und leitet ihn, wenn keine Beanstandungen festgestellt worden sind, innerhalb von 15 Kalendertagen ebenfalls auf elektronischem Weg an die Erstattungsbehörde des betreffenden Landes weiter.
Die Erstattungsfrist durch die ausländische Behörde beträgt grundsätzlich vier Monate zuzüglich zehn Kalendertage. Hat die Finanzbehörde eine Nachfrage zum Antrag, erhöht sich die Erstattungsfrist auf acht Monate zuzüglich zehn Kalendertage. Nach Ablauf der entsprechenden Frist muss die Erstattungsbehörde den Betrag der Rückvergütung verzinsen.
Gegen einen Erstattungsbescheid ist der Einspruch innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich oder elektronisch möglich. Zu Unrecht erstattete Beträge können vom jeweiligen EU-Mitgliedsstaat unter Beachtung der dort gültigen Verjährungsfristen wieder zurückgefordert werden.
Einreichung des Antrags
Der Umsatzsteuerrückvergütungsantrag ist über das Elster-Online-Verfahren beim Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern einzureichen. Bevor Sie jedoch dieses System für den ersten Antrag nutzen können, müssen Sie sich vorher am BZStOnline-Portal (BOP) registrieren.
Unternehmer und Steuerberater, die eine deutsche Steuernummer und bereits die erforderlichen ElsterOnline-Zugangsdaten (mit Zertifikat und PIN) besitzen, können diese zum Login beim BZStOnline-Portal (BOP) nutzen.
Das Antragsformular im BZStOnline-Portal erreichen Sie unter elsteronline.de
Zuständige Behörde
Für deutsche Unternehmen, die einen Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für Rechnungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellen, ist das Bundesamt für Steuern zuständig:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt
Passower Chaussee 3 b
16303 Schwedt/Oder
Tel.: 0228 406-0
Fax: 0228 406-4722
Internet: bzst.de
Rechnungen in anderen Währungen
Ist eine Rechnung in Euro fakturiert und das betreffende Mitgliedsland hat jedoch den Euro noch nicht eingeführt, müssen alle Beträge in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden. Dabei ist der Kurs anzugeben.
Die Umrechnungskurse finden Sie im Internet unter: bundesfinanzministerium.de
Konditionen Belgien
(Die Konditionen der anderen EU-Länder finden Sie im vollständigen Beitrag unter Transport online.)
Belgien (BE)
| Mehrwertsteuersatz (normal) | 21 % |
| Mehrwertsteuersatz (ermäßigt) | 6 % und 12 % |
| Umsatzsteuer (in Landessprache) | Taxe sur la valeur ajoutée (TVA) |
| Rechnungskopien erforderlich | ja |
| Vertretung durch Dritte | nur mit der entsprechenden Vollmacht |
| Zahlung an Dritte | nur mit der entsprechenden Vollmacht |
| erstattungsfähig (Liste nicht vollständig) |
|
| teilweise erstattungsfähig |
|
| nicht erstattungsfähig |
|
| Erstattungsbehörde | Französisch: Bureau Central de TVA pour les Assujettis Etrangers (BCAE) Rue des Palais, 48 5e étage 1030 Bruxelles Belgien Service Remboursements Tel.: +32 257 74040 Fax: +32 257 96358 Internet: minfin.fgov.be Flämisch: Centraal BTW Kantoor Buitenlandse Belastingplichtigen (CKBB) Paleizenstraat 48 5de verdiep 1030 Brussel Belgien Tel.: +32 257 74050 Fax: +32 257 96359 Internet: (wie oben) |
| Anmerkung | Auf den Rechnungen fehlende Angaben dürfen nicht nachträglich ergänzt werden. |
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